Der Vorsitzende erklärt, dass es aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zwingend sei, die vorgenannten Vorfragen vorab zu prüfen, es aber auf einen entsprechenden Parteiantrag hin eine solche Prüfung vornehmen werde. Rechtsanwalt Fritschi wirft keine Vorfragen auf und weist im Sinne einer Vorbemerkung auf seinen in der Berufungserklärung bereits gestellten Beweisantrag hin, wonach eventualiter – nämlich für den Fall, dass wider Erwarten der Vorhalt der Urkundenfälschung als nicht erwiesen erachtet werde – ein Schriftgutachten in Auftrag zu geben sei. Rechtsanwältin Selig stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten den Beweisantrag, es seien die Urkunden 6 - 10 zu den Akten zu nehmen.