Die amtliche Verteidigerin wird vom Vorsitzenden gebeten, ihre Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur Einsicht auszuhändigen. Staatsanwalt C.___ wirft die Vorfrage auf, ob er nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits vorab zu den beiden Vorfragen (Gültigkeit der Anklage in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung und Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___) Stellung beziehen solle oder ob dies im Rahmen des Parteivortrages zu erfolgen habe. Der Vorsitzende erklärt, dass es aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zwingend sei, die vorgenannten Vorfragen vorab zu prüfen, es aber auf einen entsprechenden Parteiantrag hin eine solche Prüfung vornehmen werde.