Gegen dieses Urteil habe die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt, mit der sie einen Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von D.___ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift), wegen Veruntreuung zum Nachteil der H.___ und/oder zum Nachteil von A.___ (Ziff. 2 der Anklageschrift) und wegen Urkundenfälschung (Ziff. 3 der Anklageschrift) verlange. Auch die Privatklägerin A.___ habe gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung erhoben. Sie beantrage Schuldsprüche in Bezug auf die Vorhalte der Veruntreuung und der Urkundenfälschung (Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift).