Deren Befragung könne folglich auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden und sein Dispensationsgesuch sei deshalb mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 gutgeheissen worden. Der Vorsitzende fasst hierauf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 zusammen, mit welchem der Beschuldigte v.a. wegen der ausgebliebenen Konfrontation mit Belastungszeuginnen von allen Vorhalten freigesprochen worden sei. Gegen dieses Urteil habe die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt, mit der sie einen Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von D.___ (Ziff.