Des Weiteren habe er das Dispensationsgesuch im Wissen um die angesetzte Einvernahme der Belastungszeugin A.___ anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gestellt. Dieses Verhalten bedeute einen Verzicht des Beschuldigten auf eine Konfrontation mit der Belastungszeugin. Deren Befragung könne folglich auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden und sein Dispensationsgesuch sei deshalb mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 gutgeheissen worden.