In der Folge habe der Beschuldigte am 13. Oktober 2016 durch seine Verteidigerin ein Dispensationsgesuch mit der Begründung einreichen lassen, es sei ihm noch immer nicht gelungen, den erforderlichen Reisepass zu beschaffen. Es sei so kurzfristig vor der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, die Gründe festzustellen, weshalb dem Beschuldigten dies nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschuldigte habe zu den im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorfällen bislang keine Aussagen gemacht. Des Weiteren habe er das Dispensationsgesuch im Wissen um die angesetzte Einvernahme der Belastungszeugin A.___ anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gestellt.