{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nund in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 138 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:\n1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.2.) mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) rechtskräftig eingestellt worden ist.\n2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1.3.) freigesprochen worden ist.\n3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. 1.1.) freigesprochen.\n4. Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung, begangen am 18. Juni 2004 (AKS Ziff. 2), und der Urkundenfälschung, begangen am 28. Mai 2004 (AKS Ziff. 3), schuldig gemacht.\n5. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.\n6. Es wird festgestellt, dass die Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen worden sind.\n7. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 34‘061.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘515.30 (= ¼ von CHF 34‘061.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n8. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘930.00, hat der Beschuldigte CHF 1‘232.50 (= ¼ von CHF 4‘930.00) zu bezahlen. CHF 3‘697.50 (= ¾ von CHF 4‘930.00) gehen zu Lasten des Staates.\n9. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9‘432.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘716.00 (= 1/2 von CHF 9‘432.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n10. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 6‘300.00, haben der Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu tragen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Lupi De Bruycker"}