{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n2.6 Es ist nunmehr eine hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 zu bilden. Es ist zu prüfen, welches Strafmass ausgefällt worden wäre, wenn an diesem 26. Juni 2013 alle Delikte miteinander beurteilt worden wären. Für die Strafzumessung im Rahmen dieses Urteils kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil verwiesen werden (5.1.1./1564 ff.). Der Beschuldigte hat seine damalige Freundin E.___ zur Zweckentfremdung von Geldern bei ihrem Arbeitgeber angestiftet und diese anschliessend gewaschen. Es ist im rechtskräftigen Urteil von einer Vermögensverminderung von rund 1.2 Mio Franken und von einer sehr schweren Verletzung des Rechtsgutes die Rede. Das Gericht schloss auf eine sehr grosse Verwerflichkeit des Handelns: «Ein verantwortungsloseres und perfideres Vorgehen im Rahmen eines Vermögensdeliktes ist kaum denkbar» (5.1.1./1566). Das Strafmass wurde unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponente auf 3 Jahre und 6 Monate festgelegt. Im Verhältnis zu diesen Straftaten erscheinen die früheren, hier zu beurteilenden Straftaten doch verschuldensmässig deutlich geringer, allerdings durchaus insofern gleichartig, als einmal mehr die Liebe und das Vertrauen einer Frau skrupellos ausgenützt worden war. Es ist davon auszugehen, dass gesamthaft eine Strafe von 3 Jahren und 10 Monaten angemessen gewesen wäre, weshalb eine Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist.\nDie Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist nicht möglich, da die Gesamtstrafe das gesetzlich vorgesehene Höchstmass überschreitet (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22).\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 auf total CHF 4‘930.00. Der Kostenentscheid der Vor-instanz ist aufgrund des teilweisen Schuldspruchs zu korrigieren. Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 (mehrfacher Betrug) betraf drei Geschädigte, machte etwa 75 % des zu beurteilenden Falles aus und führte in Bezug auf alle Vorhalte zu einem Freispruch. Von den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen folglich 3‘697.50 (= ¾ von CHF 4‘930.00) zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). CHF 1‘232.50 (= ¼ von CHF 4‘930.00) sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n1.2 Die Kosten des Berufungsverfahren machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00 total CHF 6‘300.00 aus und sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der Beschuldigte und der Staat Solothurn diese je zur Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu tragen.\n2.1 Die Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 34‘061.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.\nVorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘515.30 (= ¼ von CHF 34‘061.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\nFür das Berufungsverfahren (exkl. Teilnahme an Hauptverhandlung) macht die amtliche Verteidigerin CHF 8‘703.00 geltend. Dieser Betrag setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand im Betrag von CHF 7‘416.35 (= 45.13 Stunden zu einem Stundenansatz von je CHF 180.00 bzw. vereinzelte Positionen zu einem tieferen Mitarbeiteransatz) sowie Auslagen von CHF 417.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zusammen. Diese Honorarnote erweist sich als angemessen. Rechnet man die Hauptverhandlung (3,75 Stunden zu je CHF 180.00) hinzu, so resultiert ein Betrag von total CHF 9‘432.00 (Aufwand: CHF 8‘316.35, Auslagen: CHF 417.00, 8 % MWST: 698.65), der zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.\nVorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘716.00 (= 1/2 von CHF 9‘432.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).\nEin Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird von der Verteidigerin weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren geltend gemacht.\n2.2 Die Privatberufungsklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, lässt für die anwaltlichen Aufwendungen in den letzten zwei Jahren (= Dauer des Berufungsverfahrens) eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, beantragen. Dieser Betrag erweist sich ebenfalls als angemessen. Anspruchsgrundlage bildet Art. 433 Abs. 1 StPO. Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht der Anspruch gegenüber der beschuldigten Person, nicht hingegen gegenüber dem Staat. Demzufolge hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 141 Abs. 5, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO beschlossen:\nDie Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.___ vom 24. Februar 2012 und 26. November 2013 werden zufolge Unverwertbarkeit aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet."}