{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n2.2 Die Staatsanwaltschaft Solothurn hatte über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches der Gutachter Dr. S.___ am 26. September 2012 vorlegte und sich in den Akten befindet (5.1.1./1400 ff.). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (dissozial-narzisstisch-histrionisch) gemäss ICD 10:F61 (5.1.1./1441). Als deutlich vorhandene Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nennt der Gutachter die deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, die Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, sowie die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten. Hinsichtlich der histrionischen Persönlichkeitsstörung liessen sich Egozentrik, erhöhte Selbstbezogenheit und besonders stark anhaltendes und ganz überwertiges Verlangen nach Anerkennung deutlich festmachen. Und schliesslich gehöre zum Bild der narzisstischen Persönlichkeitsstörung ein durchgängiges Verhalten und Gedanken an Grossartigkeit, die Suche und das Bedürfnis nach Bewunderung, aber auch ein beeinträchtigtes Einfühlungsvermögen in andere Menschen. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, ausgehend von dem über viele Jahre festgestellten immer ähnlichen Verhalten, welches wesentlich durch seine Persönlichkeitspathologie bestimmt werde. Der Gutachter sieht schliesslich ein sehr hohes und sehr rasch sich realisierendes Risiko weiterer Betrugsdelikte und Wirtschaftsdelikte ähnlicher Art.\nAngesichts der leicht verminderten Schuldfähigkeit trifft den Beschuldigten ein geringerer Schuldvorwurf für die Tat. Das (objektiv) leicht bis mittelschwere Tatverschulden reduziert sich auf ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Es ist von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Geldstrafe ist aufgrund des Verschuldens und des Vorlebens des Beschuldigten ausgeschlossen.\n2.3 Für die Urkundenfälschung gelten grundsätzlich dieselben Verschuldenskriterien, wie bei der Veruntreuung. Es rechtfertigt sich aber angesichts des engen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit der Veruntreuung, hier im Rahmen der Asperation die Strafe lediglich um einen Monat zu erhöhen (= Freiheitsstrafe von 9 Monaten). Es wurde mit der Urkundenfälschung auf jeden Fall auch eine Freiheitsstrafe verwirkt und das Strafmass fällt nur zufolge der Asperation derart tief aus. Es ist also durchaus von gleichartigen Strafen auszugehen, welche die Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für die zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 begangenen Straftaten erlauben (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 169; zur Gesamtstrafenbildung vgl. zudem nachfolgende Ziff. IV.2.6).\n2.4 Zu würdigen sind des Weiteren die Täterkomponenten: Die Lebensgeschichte des Beschuldigten ist im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 auf den Seiten 57 f. (5.1.1./1511 ff.) aufgeführt. Diese beruht allerdings auf seinen eigenen Schilderungen und ist unterschiedlich ausgefallen, je nachdem, wann und wo er darüber berichtete. Er ist offenbar in Senegal geboren, hat dort die ersten Jahre gelebt, ist dann mit seinen Adoptiveltern nach Frankreich und schliesslich ab 1999 in die Schweiz gekommen. Die im genannten Urteil aufgelisteten Vorstrafen sind zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht worden und unbeachtlich. Es bleibt noch das zitierte Urteil selber, mit dem er wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und schwerem Fall von Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Das Gericht bewertete straferhöhend das Verhaltensmuster des Beschuldigten gegenüber Frauen, die er als «reine Mittel zum Zweck» finanziell ausnütze. Wo immer er in Erscheinung trete, hinterlasse er gebrochene Herzen und Schulden (5.1.1./1569).\nAktenkundig ist auch das Strafurteil des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2013, mit welchem der Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde (5.1.1./1472 ff.). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn ist dieses Urteil angefochten worden und das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am 18. November 2014 den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und die Strafe ist verbüsst. Es wurde eine Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgesprochen; zu dieser Zusatzstrafe ist keine Zusatzstrafe mehr auszufällen (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten: in PK StGB, Art. 49 StGB N15).\nWährend die Täterkomponenten mit der beim Beschuldigten festgestellten Art, immer wieder andere Menschen auszunützen und ihnen zu schaden, zu einem deutlich höheren Verschulden führen müssten, ist dies aufgrund des psychiatrischen Gutachtens und der vom Gutachter attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit wieder stark zu relativieren. Dieses Verhalten ist auf die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Täterkomponenten wirken sich vor diesem Hintergrund nicht straferhöhend, sondern neutral aus.\n2.5 Zu berücksichtigen ist zudem der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung im Jahre 2004, der das Strafbedürfnis herabsetzt. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Rechnung zu tragen (Freiheitsstrafe von 7 Monaten)."}