{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nNach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).\nDie tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechts-empfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht hat im Entscheid 6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 aStGB) vorzugehen hat (E. 5.7): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»\n2. Konkrete Strafzumessung\nDer Beschuldigte ist wegen zwei Verbrechen (Veruntreuung und Urkundenfälschung, beide mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bedroht) zu bestrafen. Es ist – unter der Voraussetzung, dass vorliegend eine Freiheitstrafe auszufällen sein wird – eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 auszufällen, mit welchem der Beschuldigte wegen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war.\n2.1 Die Veruntreuung des Porsche Carrera ist das schwerere Delikt, weshalb vorerst dafür das Strafmass zu bestimmen ist.\nHinsichtlich der Tatkomponenten ist in objektiver Hinsicht bei einem Deliktsbetrag von knapp unter CHF 50‘000.00 von einer noch leichten Schwere der Verletzung auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist allerdings ein mittleres Mass an Intensität des verbrecherischen Willens auszumachen, hat er doch einerseits seine Freundin als Leasingnehmerin vorgeschoben und sie, die er schon massiv finanziell geschädigt hatte, noch weiter in die Schulden gebracht. Er hätte zudem andererseits diese Delinquenz ohne weiteres vermeiden können, wenn er sich von seinem luxuriösen Lebensstil abgewendet hätte. Es ist also – vor Berücksichtigung einer allfällig herabgesetzten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.2) – ein leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen."}