{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nWie die Vorinstanz (US 16) zutreffend dargelegt hat, lässt sich der angeklagte Sachverhalt ohne die Aussagen der Geschädigten nicht beweisen. Dem hält die Berufungsklägerin vor Obergericht entgegen, es lägen diverse weitere Beweise bzw. Indizien vor, so seien die Kontoauszüge von D.___, Belege der Money-Transmitter-Transaktionen und der Kreditvertrag zwischen D.___ und der GE Capital Bank über CHF 20‘000.00 aktenkundig und das bisherige Geschäftsgebaren des Beschuldigten (vgl. insbesondere das bereits rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26.6.2013) stütze den Vorhalt ebenfalls. Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung nicht stand: Es stehen zwar die von Seiten der Berufungsklägerin bereits genannten Urkunden zur Verfügung, es lassen sich aber daraus keine Hintergründe für die Kreditaufnahme, die Zahlungsflüsse und die Überweisungen entnehmen. Es ist zudem aktenkundig, dass der Beschuldigte in mindestens einem Fall auch Zahlungen seiner Geschäftspartner über das Konto von D.___ laufen liess: Am 2. Juni 2004 wurde ihr der Betrag CHF 26‘500.00 überwiesen (vgl. 5.1.1 687 ff., AS 687c). Unklar ist somit, wie dies die Verteidigung zutreffend vor Obergericht ausführte und auch bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde (vgl. US 16), ob ab diesem Zeitpunkt Anteile dieses Betrages an den Beschuldigten (zurück)transferiert wurden oder ob es sich um Privatvermögen von D.___ handelte. Diese Überweisung von CHF 26‘500.00 hatte zur Folge, dass in der vorgehaltenen Zeitperiode der Western-Union-Überweisungen D.___ mehr Geld zukam, als gemäss Vorhalt (= CHF 14‘603.28) wieder abfloss. Schliesslich treten bei diesem Vorhalt weitere Besonderheiten hervor: Es fällt insbesondere der lange Deliktszeitraum gemäss AKS Ziff. 1.1 von annähernd drei Jahren (11.4.2002 - 17.2.2005) auf. Des Weiteren zog D.___ ihre Privatklage trotz der vorgehaltenen beträchtlichen Schadenssumme vorbehaltlos und vollumfänglich zurück. Schliesslich belegen die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, dass D.___ in jüngster Vergangenheit (Oktober 2016) den Beschuldigten mehrmals kontaktiert und dessen Nähe gesucht hat, was in einem Spannungsverhältnis steht zu der von ihr geltend gemachten Traumatisierung und ihrem Antrag, der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht beiwohnen zu müssen. Angesichts dieser konkreten Umstände würde selbst dann ein beweismässig unklares Gesamtbild bleiben, wenn man – entgegen der vorliegenden Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.2.2) – von einer Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___ ausginge. Ohne eine persönliche Befragung von D.___ kann dem Beschuldigten deren arglistige Täuschung zur Übergabe der Geldbeträge und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB nicht nachgewiesen werden.\nDer Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt des Betruges zum Nachteil von D.___ freizusprechen.\nIV. Strafzumessung\n1. Grundsätze der Strafzumessung\nDer Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Diese allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, S. 40), weshalb die von der Rechtsprechung zu aArt. 63 StGB entwickelten Grundsätze weiterhin gelten. Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1). Bei der Tatkomponente sind vor allem zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe, die zu den Delikten geführt haben. Die Beschreibung der Täterkomponenten gibt Antwort auf die Frage nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen insbesondere das Vorleben mit der gesamten Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, seine soziale Einbindung und der Grad und das Ausmass der Sozialisation. Das Ausmass des Verschuldens wird bestimmt durch die Schwere des deliktischen Erfolges, die unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und das Mass der Entscheidungsfreiheit, über das der Täter verfügen konnte: Je leichter es ihm gewesen wäre, sich für die Einhaltung der Normen zu entscheiden, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 18 ff.).\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StPO).\nHat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StPO)."}