{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nZu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen von Staatsanwalt C.___ für die Berufungsklägerin vor Obergericht. Dieser erachtet die Einvernahmen trotz fehlender Konfrontation als verwertbar und beruft sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2. Das Bundesgericht hält darin fest, die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzte die Garantie nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibe, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werde oder wenn er verstorben sei. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordere zudem, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen habe hinreichend Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden seien und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstütze. Zudem dürfe der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) habe wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Wie mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. August 2015 (auszugsweise wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.3.2.1) erörtert worden ist, handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall einer berechtigten Zeugnisverweigerung im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO. Auf diese Norm kann sich berufen, wem aufgrund des konkreten Inhaltes der Zeugenaussage eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Wo hingegen es um die psychische Belastung der Befragung an sich geht, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Des Weiteren ist zu entgegen, dass die Aussagen der Belastungszeugin vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. hierzu ausführlich nachstehende Ziff. III.3.2.4). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es ausserhalb der Verantwortung der Behörde lag, dass der Beschuldigte seine Teilnahmerechte nicht ausüben konnte, denn die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.\nEs bleibt somit dabei, dass die Einvernahmeprotokolle von D.___ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.\n3.2.3 Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Kategorien von unverwertbaren Beweisen, nämlich zum einen Beweismittel, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen etc.) erlangt wurden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO) und in jedem Fall unverwertbar sind, sowie zum anderen Beweise, welche das Gesetz als unverwertbar bezeichnet (Art. 140 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Anwendungsfall hierfür stellen Beweise zu Lasten des Beschuldigten dar, bei welchen die Teilnahmerechte verletzt wurden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Auch solche Beweise unterliegen einem strikten Verwertungsverbot (Sabine Gless in: BSK StPO, Art. 141 StPO N 48). Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO gelten für beide Kategorien von unverwertbaren Beweisen die gleichen Rechtsfolgen: Deren Aufzeichnungen – im vorliegenden Fall somit die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.___ vom 24. Februar 2012 und 26. November 2013 – sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.\n3.2.4 Abschliessende Beweiswürdigung"}