{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nEs stehen sich damit zwei grundsätzlich gewichtige Interessen gegenüber, die es nun gegeneinander abzuwägen gilt.\n3. Die vom Vorhalt des Betrugs gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als einzige betroffene Person D.___ hat sich als Privatklägerin zurückgezogen. Sie weiss aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dass ohne ihre Aussage mit einem Freispruch gerechnet werden muss. Sie hat mit ihrem Antrag um Dispensation also für sich ganz persönlich die Interessensabwägung so vorgenommen, dass sie lieber auf eine Bestrafung des Beschuldigten und die Geltendmachung einer Ersatzforderung verzichtet, als vor einem Gericht als Zeugin zu erscheinen.\nDas öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist begrenzt: Die vorgehaltenen Handlungen liegen alle bereits mehr als 10 Jahre zurück und es müsste im Falle einer Verurteilung eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgefällt werden, was sich hinsichtlich Strafmass zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde.\nEntscheidend ist aber die gesundheitliche Situation von D.___: Es ist bereits aus den Protokollen der Befragung vom 26. November 2013 vor dem Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft ihre grosse seelische Belastung ersichtlich, indem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen ist, was im Protokoll festgehalten wurde. Nach dieser Befragung hat sie sich in ärztliche Behandlung begeben und der sie behandelnde Facharzt für Psychiatrie berichtet dem Obergericht von einem seelischen Zusammenbruch und einer akuten depressiven Episode mit ausgeprägten körperlichen Symptomen, welchen D.___ aufgrund der Wiederbegegnung mit den erlittenen Traumatisierungen erlitten hatte. Und der Facharzt sieht für den Fall einer erneuten Konfrontation mit diesen Ereignissen im Rahmen einer gerichtlichen Befragung eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von D.___. Eine solche Befragung bezeichnet er als gefährlich, es wäre ein erneuter Zusammenbruch zu befürchten.\nEs muss damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenüber dem gesundheitlichen Interesse von D.___ zurücktreten. Ein Festhalten an der Erscheinungspflicht von D.___ als Zeugin erweist sich zusammenfassend als unverhältnismässig; sie ist vom Erscheinen an der Verhandlung vom 15. September 2015 zu dispensieren.»\n3.2.2 Die Berufungsklägerin anerkannte diese Interessenabwägung ausdrücklich. D.___ sei – so Staatsanwalt C.___ vor Obergericht – zu Recht vom Erscheinen dispensiert worden. Nachdem der Beschuldigte von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert worden war, sah die Staatsanwaltschaft auch davon ab, erneut die Befragung von D.___ zu beantragen. Es liegt damit in Bezug auf den Vorhalt des mehrfachen Betruges gemäss AKS Ziff. 1.1 die gleiche Situation wie vor der Vorinstanz vor. Diese hat aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von D.___ vom 26. November 2013 und vom 24. Februar 2012 geschlossen und die Entfernung der entsprechenden Protokolle aus den Akten angeordnet. Diese Rechtsauffassung entspricht der schon mehrfach erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Eine belastende Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Und dieser Konfrontationsanspruch als Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen steht dem Beschuldigten persönlich zu: Mit «Partei» im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.1 und 3.5)."}