{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nEs ist darüber hinaus von den beiden Geschädigten glaubhaft gemacht, dass zwischen den vorgehaltenen Straftaten des Beschuldigten und ihren Beeinträchtigungen der psychischen Integrität ein Kausalzusammenhang besteht. Eine solche Beeinträchtigung ist als Folge des vorgehaltenen Vertrauensmissbrauchs, der Ausnützung eines Liebesverhältnisses und der damit verbundenen seelischen Verletzungen ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb auch auf ihre Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO geschlossen werden kann (siehe zum Ganzen BSK StPO I, Mazzucchelli/Postizzi, N 5 ff. zu Art. 116). Das Bundesgericht hat schon 2003 nicht ausgeschlossen, dass Personen, die von einem Betrug betroffen wurden, Opfer sein können (Pra 2003 Nr. 19). Für die Frage der Opferstellung ist nicht die Natur des Verbrechens, sondern es sind die unmittelbar erlittenen Verletzungen massgebend. Wenn Menschen als Folge von Delikten gegen Individualinteressen derart beeinträchtigt werden, ist in einem Strafverfahren alles zu ihrem Schutz zu unternehmen, was diese Beeinträchtigung verstärken könnte. Eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Opfer auf psychische Unversehrtheit einerseits und denjenigen des Beschuldigten auf eine direkte Konfrontation andererseits muss vor dem Hintergrund einer Ersatzmassnahme (audiovisuelle Übertragung in den Raum des Beschuldigten) klar zu Gunsten der Opfer überwiegen, weshalb es dabei bleibt, eine direkte Begegnung zu vermeiden.\n2. Damit ist als nächster Schritt zu prüfen, ob es in Bezug auf Frau D.___ eine ausreichende Schutzmassnahme ist oder ob sie von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden muss. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, gibt es in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs gemäss AKS Ziff. 1.1. im Umfang von rund CHF 67‘000.00 keine ausreichenden Beweismittel. Die vorliegenden Aussagen der Geschädigten waren zwar in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gemacht worden, was indessen nach der vom Bundesgericht (6B_98/2014, E. 3.5.) vertretenen Auffassung nicht ausreicht, weil der beschuldigten Person das Fragerecht ganz persönlich zu gewähren ist. Und der Beschuldigte besteht auf seinem Fragerecht, er hat die ihm vom Gericht zugestellte Verzichtserklärung nicht unterzeichnet. D.___ belastet den Beschuldigten in Bezug auf den Betrugsvorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1. als einzige Zeugin, weshalb eine Befragung ohne die direkte Möglichkeit des Beschuldigten, Fragen zu stellen, zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Der Beschuldigte müsste also in diesem Anklagepunkt, wenn eine Dispensation von D.___ erfolgen sollte, möglicherweise freigesprochen werden, obwohl aufgrund der bisherigen Aussagen von D.___ Verbrechen begangen worden sein könnten.\nEs läuft damit auf eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung einerseits und dem privaten Interesse an der psychischen Unversehrtheit der Geschädigten andererseits, hinaus. Es ist dabei die Schwere der vorgehaltenen Straftat ebenso zu gewichten wie das Ausmass der Beeinträchtigung, welche mit der Befragung für die Geschädigte verbunden wäre. Es handelt sich um einen mehrfachen Betrugsvorwurf, der über eine längere Zeit (beinahe 3 Jahre) stattgefunden haben soll, indem die Geschädigte dem Beschuldigten aufgrund dessen arglistigen Täuschung und in der Annahme, er sei ihr Freund, mit dem sie ihre Zukunft verbringen werde, mehrere Geldüberweisungen von insgesamt rund 67‘000 Franken vorgenommen habe. Es handelt sich also um einen Verbrechensvorhalt mit einem in etwa mittleren Verschulden. Auf der anderen Seite schildert der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R.___, der Behandlungsbeginn sei auf einen seelischen Zusammenbruch von D.___ zurückzuführen, der im Wesentlichen auf die Wiederbegegnung mit den erlittenen Traumatisierungen durch den Angeklagten zurückzuführen sei. Diese Krise habe zu Arbeitsunfähigkeit und einer Therapie mit medikamentöser Unterstützung geführt. Es sei trotz dieser Therapie bis heute keine Stabilität erreicht worden. Eine Wiederbegegnung (offenbar mit den Ereignissen gemeint) sei zu vermeiden. Die üblichen Schutzmassnahmen (Vermeidung einer Direktbegegnung mit dem Beschuldigten) seien nicht ausreichend, da es um die Situation vor Gericht gehe. Die erneute Konfrontation (mit den Ereignissen) berge ein grosses Risiko für eine erneute erhebliche Gefährdung der Gesundheit von D.___. Es sei ein erneuter Zusammenbruch zu befürchten. D.___ liess durch ihren Anwalt mitteilen, sie befürchte trotz der vom Gericht aufgezeigten Schutzmassnahme für sich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, weshalb sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO berufe. - Hierzu ist allerdings klarzustellen, dass einerseits die Erscheinungspflicht eines vorgeladenen Zeugen unabhängig von einem allfälligen Zeugnisverweigerungsrecht besteht und dass andererseits der psychische Druck einer gerichtlichen Befragung keine Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO darstellt (Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, N 12 zu Art. 169 i.V.m. N 2 und N 3 zu Art. 149); die drohende Gefahr oder der schwere Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss sich aus dem Inhalt der Zeugenaussage ergeben, nicht aus dem Umstand, dass die betreffende Person als Zeuge aussagen soll (Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, N 18 zu Art. 169).\nWeitergehende oder andere Schutzmassnahmen als die Vermeidung der direkten Begegnung mit dem Beschuldigten sind nicht erkennbar. Immerhin könnte sich D.___, falls sie das wünschen würde, zur Verhandlung sowohl von ihrem Rechtsbeistand als auch von einer weiteren Vertrauensperson begleiten lassen. Eine Begegnung mit den Ereignissen aus den Jahren 2002 – 2005 wäre aber unvermeidlich."}