{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nB.___ täuschte dabei D.___ jeweils arglistig über seine Bereitschaft, ihr die übergebenen Bargeldbeträge und Money-Transmitter-Überweisungen wieder zurückzuzahlen. Tatsächlich hatte er von Anfang an nie die Absicht, ihr jemals Rückzahlungen zu leisten. Er spiegelte ihr somit seinen Leistungswillen vor. Da D.___ im Tatzeitraum in B.___ verliebt war und davon ausging, dessen Freundin zu sein, stand sie in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, welches dieser bewusst zu seinen Gunsten ausnutzte. Zudem spiegelte B.___ D.___ vor, dass auch er in sie verliebt sei. D.___ war nur deshalb bereit, dem Beschuldigten Gelder in der Höhe von CHF 67‘373.28 zukommen zu lassen, weil sie davon ausging, dass sie dieses Geld wieder zurückerhalten werde und weil sie glaubte, mit diesem Geld ihren Freund, mit dem sie eine gemeinsame Zukunft plante, zu unterstützen.\nB.___ handelte dabei in der Absicht, sich selber unrechtmässig zu bereichern, indem er die Gelder für seinen luxuriösen Lebenswandel oder seine Karriereförderung im Bereich Showbusiness (z.B. Organisieren von Aftershowpartys) verbrauchte.»\n3.2 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___\n3.2.1 Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft neben der Befragung von A.___ auch diejenige von D.___ als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten.\nMit Verfügung vom 7. April 2015 wurde dieser Antrag der Berufungsklägerin vom Instruktionsrichter gutgeheissen und D.___ Frist eingeräumt, sich zu ihrer Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten zu äussern.\nAm 24. April 2015 erklärte D.___ ihren vorbehaltlosen und vollumfänglichen Rückzug der Privatklage und teilte dem Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, weiteren Teilnahmen an Verhandlungen und Einvernahmen psychisch nicht mehr gewachsen zu sein.\nDie Staatsanwaltschaft hielt mit Eingabe vom 28. Mai 2015 an der Befragung von D.___ fest, allenfalls unter Vermeidung einer direkten Begegnung.\nMit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde an der Befragung von Frau D.___ vorerst festgehalten und ihre Befragung als Zeugin vorgesehen. Es wurde in Aussicht gestellt, es werde an der Verhandlung mittels Videoübertragung eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden.\nMit Eingabe vom 16. Juli 2015 beantragte D.___, nunmehr anwaltlich vertreten, wiederum ihre Dispensation von der Verhandlung. Zur Begründung liess sie ein bis heute nicht verarbeitetes Trauma und eine psychische Erkrankung anführen. Sie legte dazu einen ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2015 bei. Ihr Verfahrensantrag, es sei dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Akteneinsichtsrecht bezüglich dem ärztlichen Bericht und des Dispensationsantrages nicht zu gewähren, wurde mit der Verfügung der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 23. Juli 2015 abgewiesen.\nMit Verfügung vom 10. August 2015 wurde D.___ von der Berufungsverhandlung dispensiert. Es wurde zur Begründung folgendes ausgeführt:\n« 1. (…)\nGemäss Anklageschrift (Schlussbericht) der Staatsanwaltschaft waren die beiden geschädigten Frauen Freundinnen des Beschuldigten und dieser soll jeweils das Liebesverhältnis ausgenützt, ihr Vertrauen missbraucht und sie finanziell ausgebeutet haben. Beide Frauen haben mit Arztberichten eine seelische Traumatisierung und eine psychische Beeinträchtigung als Folge der vorgehaltenen Straftaten aufgezeigt. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass die beiden Personen noch heute darunter leiden und erheblich belastet sind. Es gehört schon zum grundsätzlichen Anspruch eines jeden Zeugen auf korrekte Behandlung, dass er vor einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geschützt und mit ihm möglichst schonend umgegangen wird. Wenn mit einer Vermeidung der Begegnung mit dem Beschuldigten die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Geschädigten vermieden werden kann, ist diese durch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anzuordnen, wenn auf der anderen Seite die Verteidigungsrechte trotzdem gewahrt werden können. Und dies ist der Fall: Der Beschuldigte wird die Aussagen der Geschädigten in einem anderen Raum mit Ton- und Bildübertragung von bester Qualität mitverfolgen und anschliessend auch Fragen stellen können. Der Beschuldigte macht denn auch nichts Konkretes geltend, was eine Beschränkung seiner Verteidigungsrechte ausmachen würde; er beruft sich vielmehr allgemein auf die absolute Natur eines direkten Konfrontationsanspruches und glaubt, Einschränkungen seien nur in Bezug auf Opfer im Sinne von Art. 116 StPO zulässig – was, wie vorgängig dargelegt, ohnehin zu verneinen ist."}