{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nDer Urkundenbegriff wird vom Gesetzgeber in Art. 110 Abs. 4 StGB umschrieben: Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei der Beweisbestimmung ist der Wille wesentlich, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall dann auch glaubwürdig ist, d.h. ob im Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht bedeutungslos ist (Markus Boog in: BSK StGB I, Art. 110 Abs. 4 StGB N 27 - 29). Bei der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art. 251 StGB N 9). Zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge wird eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (vgl. BGE 129 IV 133, BGE 132 IV 15). Bei der Tathandlung des Fälschens gelangt diese restriktive Rechtsprechung nicht zur Anwendung (Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 31.1.2012 6B_711/2011 E. 1.4.1).\nIn subjektiver Hinsicht wird Vorsatz sowie Täuschungsabsicht verlangt, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, um damit eine Schädigung bzw. einen Vorteil zu erreichen; Eventualdolus genügt.\nNach dem oben dargelegten Beweisergebnis hat der Beschuldigte auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» die Unterschrift von A.___ nachgeahmt. Zu prüfen bleibt, ob das Formular den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Beweisbestimmung ist bei einem Antragsformular, das sich an eine potentielle Vertragspartnerin richtet und das auf einen Vertragsabschluss abzielt, klar gegeben. Zudem sind die Angaben auf dem Formular (z.B. Monatslohn und die regelmässigen monatlichen Auslagen) von rechtlicher Relevanz und somit auch zum Beweis geeignet. Demnach ist das Formular, was im Übrigen auch von der Verteidigung stets unbestritten blieb, als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat folglich eine unechte Urkunde hergestellt und somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind gegeben: Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Er ist deshalb der der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Mai 2004, schuldig zu sprechen.\n3. Vorhalt des mehrfachen Betruges\n3.1 Gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift soll sich der Beschuldigte des mehrfachen Betruges schuldig gemacht haben. Der Vorhalt lautet wie folgt:\n«B.___ hat sich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.___ schuldigt gemacht, begangen zwischen dem 11.04.2002 und dem 17.02.2005 in Basel, Muttenz, anderen Orten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Zürich, London und anderswo. Der Beschuldigte bestimmte D.___ mehrfach mittels arglistiger Täuschung dazu, ihm verschieden hohe Bargeldbeträge für unterschiedliche Zwecke zu übergeben sowie Money-Transmitter-Geldüberweisungen via Western Union zu seinen Gunsten zu tätigen. Insgesamt liess D.___ B.___ Gelder in der Höhe von CHF 67‘373.28 zukommen und schädigte sich dadurch selbst um diesen Betrag.\nD.___ tätigte ab ihren beiden Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank mit den Nummern [...] und [...] sowie ab ihrem Konto bei der PostFinance Nr. [...] Barbezüge und übergab diese Gelder von insgesamt CHF 32‘770.00 ebenfalls in bar an B.___. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Barbezüge:\na) Ab Konto Nr. [...]\nDatum Betrag in CHF\n11.04.02 1‘400.00\n01.07.02 2‘500.00\n01.10.02 700.00\n02.12.02 6‘000.00\n31.12.02 2‘600.00\n11.01.03 500.00\n13.01.03 500.00\n28.01.03 1‘000.00\n31.01.03 1‘800.00\n28.02.03 2‘800.00\nTotal 19‘800.00\nb) Ab Konto Nr. [...]\nDatum: Betrag in CHF:\n09.12.02 1‘200.00\nc) Ab Konto Nr. [...]\nDatum: Betrag in CHF:\n27.03.03 3‘000.00\n01.04.03 1‘000.00\n02.05.03 1‘000.00\n12.05.03 550.00\n02.06.03 1‘000.00\n15.06.03 1‘000.00\n21.06.03 300.00\n05.08.03 500.00\n02.09.03 300.00\n19.09.03 300.00\n26.10.03 460.00\n10.11.03 800.00\n23.12.03 1‘000.00\n24.12.03 600.00\n28.12.03 300.00\n24.01.04 400.00\n05.02.04 400.00\n24.02.04 900.00\n13.03.04 460.00\n11.05.04 500.00\nTotal 11‘770.00\nWeiter nahm D.___ am 29.11.2002 bei der GE Capital Bank einen Kredit von CHF 20‘000.00 auf und übergab dieses Geld in der Folge an B.___.\nWeitere CHF 14‘603.28 liess D.___ dem Beschuldigten mittels Money-Transmitter-Geldüberweisungen via Western Union zukommen. Zwei dieser Überweisungen liess sie L.___, einem Bekannten des Beschuldigten, zukommen, welcher die Gelder in der Folge B.___ weiterreichte. Im Einzelnen tätigte sie folgende Transaktionen:\nDatum: Betrag in CHF: Bemerkung\n19.02.2004 200.00\n20.02.2004 2‘000.00\n11.03.2004 100.00\n19.03.2004 1‘200.00\n14.05.2004 2‘408.28\n05.06.2004 2‘885.00 an L.___\n08.09.2004 2‘000.00 an L.___\n14.09.2004 200.00\n17.09.2004 500.00\n27.09.2004 590.00\n29.11.2004 250.00\n06.12.2004 800.00\n10.12.2004 150.00\n14.12.2004 400.00\n28.12.2004 170.00\n31.12.2004 400.00\n17.02.2005 350.00\nTotal 14‘603.28"}