{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n2.1 Gemäss AKS Ziff. 3 soll der Beschuldigte am 28. Mai 2004 in Zürich oder anderswo eine Urkundenfälschung begangen haben, indem er auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Leasing eines Porsche Carrera die Unterschrift von A.___ nachgeahmt und dieses Dokument mit der gefälschten Unterschrift der J.___ eingereicht habe.\n2.2 Beweiswürdigung\nWie vorne bereits dargelegt, wurde im Vorfeld des Vertragsabschlusses über den Porsche der Firma J.___ als Agentin der H.___ das Formular «Personalien Leasingnehmer» mit den Angaben zu A.___ zugestellt. Das Formular datiert vom 28. Mai 2004 und trägt die Unterschrift «A.___» (5.1.1./196). Es wurde A.___ am 6. Mai 2005 und an der heutigen Berufungsverhandlung vorgelegt. Sie hielt fest, die Unterschrift sei nicht von ihr, sie sei gefälscht. Sie könne sich nicht an dieses Formular erinnern und vom Schriftbild her, gehe sie davon aus, dass der Beschuldigte das Dokument unterschrieben habe.\nDie Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede, dass der Beschuldigte das Antragsformular unterzeichnet habe. Es bestehe lediglich die Vermutung der Privatberufungsklägerin A.___, wonach der Beschuldigte diese Unterschrift geleistet haben soll. Es sei jedoch versäumt worden, mit weiteren Beweismassnahmen (Schriftprobe des Beschuldigten, graphologisches Gutachten) zu klären, ob tatsächlich der Beschuldigte das Dokument unterschrieben habe. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass A.___ oder eine Drittperson für die Privatklägerin das Formular unterzeichnet habe. Es würden folglich in Bezug auf den Beschuldigten unüberwindbare Zweifel verbleiben, so dass ein Freispruch erfolgen müsse.\nDem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Vergleicht man die Unterschrift auf dem fraglichen Formular mit der Unterschrift auf dem Leasingvertrag (den A.___ persönlich unterzeichnet hat; 5.1.1./190), ist es offensichtlich, dass es sich um eine völlig andere Unterschrift handelt. Weshalb A.___ selber ihre Unterschrift völlig anders – und entgegen ihrer Aussage – damals hätte anbringen sollen, ist nicht ersichtlich. Es gab damals vielmehr nur eine Person, die am Abschluss des Leasingvertrages und an der Nutzung des Leasingobjektes interessiert war, und dies war der Beschuldigte. A.___ kann ebenso wie eine unbekannt gebliebene Drittperson ausgeschlossen werden. Es steht daher als Beweisergebnis fest, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2004 die Unterschrift von A.___ auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» fälschte und ihr Einkommen zu hoch angab. Er machte dies in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: Indem er über das tatsächliche Einkommen der vertraglichen Leasingnehmerin täuschte, zielte er darauf ab, nach Vertragsabschluss das Leasingfahrzeug ausgehändigt zu bekommen.\n2.3 Rechtliche Würdigung\nEine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB begeht, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, dies in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.\nDie Urkundenfälschung umfasst demnach zwei Tatbestandsvarianten: Das Fälschen im engeren Sinne ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist regelmässig unecht, wenn der Urheber sie mit einem falschen, ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet, etwa eine fremde Unterschrift nachahmt (Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 9). Die Nachahmung einer fremden Unterschrift ist idealtypisch für das Fälschen einer Urkunde (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert: «PK StGB», Art. 251 StGB N 3). Falschbeurkundung ist demgegenüber die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Echtheit und Wahrheit einer Urkunde sind stets scharf zu trennen. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 131 IV 129)."}