{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n1.9.2 Aufgrund des abgeschlossenen und dem Beschuldigten bekannten Leasingvertrages verblieb der Porsche Carrera im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___. Es handelte sich bei diesem Fahrzeug für den Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Der Porsche wurde ihm mit den Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren für die Leasingnehmerin A.___ mit der (vertraglich vereinbarten) Verpflichtung übergeben, diesen nach Ablauf der Vertragsdauer von 48 Monaten wieder an die Eigentümerin, die Leasinggeberin, zurückzugeben. Die Übergabe des Leasingfahrzeuges erfolgte mit dem ausdrücklichen Einverständnis von A.___. Diese trat aber nicht nur bei der Übergabe des Leasingwagens nicht in Erscheinung, sondern sie war auch in den darauf folgenden Tagen nie Nutzerin bzw. Besitzerin des Leasingobjektes. Sie begründete demnach zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das Leasingobjekt. Faktischer Leasingnehmer war der Beschuldigte, demgegenüber hatte A.___ die Stellung der Leasingnehmerin lediglich pro forma inne. Der Beschuldigte hat das Wagenübergabeprotokoll mit dem vorgedruckten Namen der Leasingnehmerin mit «i.V. B.___» unterschrieben. Die Aushändigung des Fahrzeuges erfolgte durch die Lieferantin K.___ AG (stellvertretend) für die Leasing- und Treugeberin (H.___), welche davon ausging, er übernehme das Fahrzeug für die Leasingnehmerin. Dem Beschuldigten wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Porsche faktisch «anvertraut»: Er wurde dem Beschuldigten am 11. Juni 2004 durch die Lieferantin übergeben, womit er seinen Gewahrsam (Herrschaftsmacht mit Herrschaftswille) am Fahrzeug begründete. Dass dem Beschuldigten die Verfügungsmacht über das Fahrzeug nicht direkt von der Eigentümerin selbst, sondern durch sog. mittelbares Anvertrauen von einer Lieferantin übertragen wurde, ist unmassgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 138 StGB N 77). Es stand danach in seiner alleinigen Verfügungsmacht. Zugleich gab die Treugeberin (H.___) den Gewahrsam vollständig auf. Dabei war es dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unterschriebenen Wagenübernahmeprotokolls völlig klar, dass das Fahrzeug «im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___, [...]» blieb (Originaltext direkt über der Unterschrift des Beschuldigten) und lediglich dessen Gebrauch für eine zeitlich begrenzte Dauer vereinbart war. Er war sich also sowohl der wirtschaftlichen Fremdheit als auch der Rückgabepflicht bewusst.\nZu keinem anderen Ergebnis führen die von der Verteidigung geltend gemachten Vorbringen vor Obergericht zum Tatbestandselement der anvertrauten Sache. Sie machte geltend, der Leasingvertrag sei ausschliesslich zwischen der H.___ als Leasinggeberin und A.___ als Leasingnehmerin geschlossen worden. Die Treuepflicht zwischen Treugeber und Treunehmer ergebe sich klar aus dem Leasingvertrag. Der Beschuldigte sei aber nicht Vertragspartei dieses Leasinggeschäftes. Ihm sei das Leasingobjekt deshalb auch nie anvertraut worden. Diese Argumentation ist deshalb zu verwerfen, weil sie auf einer rein formell-rechtlichen Betrachtungsweise fusst, jedoch die für die Frage des Anvertrauens massgebliche faktische Verfügungsmacht über die fremde Sache unberücksichtigt lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung setzt die Treuepflicht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Treugeber und Treunehmer voraus. Die Treuepflicht des Beschuldigten gründet vorliegend darauf, dass er das Fahrzeug bei der Lieferantin in Empfang genommen und unterschriftlich bestätigt hat, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin verbleibt und es sich nur um eine Überlassung zum Gebrauch handelt.\nMit dem Verkauf des Porsche an die Firma I.___ hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 E. 4.3.3). Er hat sich dabei gegenüber der Käuferin (I.___) als Verkäufer ausgegeben, der das Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum habe (AKS FN 14). Es sind damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung einer fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine mögliche Schädigung der Treugeberin ist nicht zu prüfen (aber offensichtlich), sondern in der Aneignung selbst enthalten (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 138 StGB N 109).\nDer Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er um die Fremdheit des Autos und die fehlende Berechtigung zum Verkauf wusste. Es ist angesichts des zeitlichen Ablaufs, seine damalige Freundin zum Abschluss eines Leasingvertrages für die Dauer von 48 Monaten zu überreden, mit der Behauptung, für seine geschäftliche Tätigkeit ein solch repräsentatives Fahrzeug zu benötigen – und dieses dann nach schon 7 Tagen unberechtigterweise zu verkaufen – offensichtlich, dass diese Veruntreuung sein Handlungsziel war. Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, den Verkaufserlös von CHF 40‘000.00 verwendete er für sich selber. Er wies zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzbereitschaft auf, er bezahlte weder seiner Freundin als Leasingnehmerin noch der Leasinggeberin je einen Franken, er war dazu weder willens noch finanziell in der Lage. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt.\nDer Beschuldigte ist deshalb der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Juni 2004, schuldig zu sprechen.\n2. Vorhalt der Urkundenfälschung"}