{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n1.6.3 Am 14. März 2012 fand die Befragung von A.___ durch die Solothurner Staatsanwaltschaft statt (5.1.1./1319 ff.). Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigerin waren anwesend. Sie sei damals in B.___ verliebt gewesen. Er habe extrem gut jemanden einnehmen können. Sie habe ihm vertraut, sie sei sicher auch naiv gewesen. Er habe ihr eine Zukunft in Aussicht gestellt, er habe glaublich auch von Kindern gesprochen. Es sei ein Teufelskreis gewesen. Sie habe mit B.___ nicht Schlussmachen können. Sie habe ihm so viel Geld gegeben, sie habe dieses zurück gewollt. Sie habe für ihn den Porsche geleast, weil er ihr gesagt habe, er brauche ein repräsentatives Fahrzeug. Er habe ihr versprochen, die Leasingraten zu bezahlen. Die Kaution von CHF 3‘000.00 habe wohl er bezahlt; sie habe damals schon kein Geld mehr gehabt. Diesen hellblauen Porsche habe sie gar nie gesehen.\n1.7 Aussagen von A.___ vor Obergericht\nVor Obergericht führte A.___ als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, das Leasingauto (hellblauer Porsche Carrera) weder jemals gesehen noch genutzt zu haben. Ausser dem Beschuldigten habe niemand Interesse an diesem Auto gehabt. B.___ habe ihr gesagt, er benötigte diesen Porsche für repräsentative Zwecke, um seinen Kunden Eindruck zu machen. Er könne, so seine Aussage ihr gegenüber, nicht mit einem Fiat vorfahren. Sie habe den Leasingvertrag unterzeichnet, sei aber stets davon ausgegangen, dass ein Vertragsabschluss aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation – sie sei verschuldet gewesen – nicht zustande kommen werde. Sie habe angenommen, dass ihre Kreditwürdigkeit von Gesetzes wegen noch überprüft werde und sie auch einen Lohnauszug einreichen müsse. Diese Annahme habe sich aber als falsch erwiesen und sie sei sehr erstaunt gewesen, dass dem Beschuldigten der Porsche übergeben worden sei. Auf Vorlage des Formulars «Personalien Leasingnehmer» (5.1.1./196) führte die Privatberufungsklägerin aus, es handle sich ganz klar nicht um ihre eigene Unterschrift. Aufgrund des Schriftbildes vermute sie, dass der Beschuldigte diese Unterschrift geleistet habe. Sie kenne seine Handschrift von verschiedenen Dokumenten. Sie hätten vereinbart, dass er die monatlichen Leasingraten jeweils begleichen werde und sie habe erst bei der Polizei erfahren, dass der Beschuldigte den Porsche verkauft habe.\n1.8 Abschliessende Beweiswürdigung\nDie Aussagen der Auskunftsperson A.___ werden durch die vorliegenden Urkunden vollumfänglich gestützt. Sie stand im Juni 2004 in einer Liebesbeziehung zum Beschuldigten, gab ihm Geld und nahm für ihn einen Kredit auf. Nachdem der Beschuldigte ihr zugesichert hatte, das Leasingauto für repräsentative berufliche Zwecke zu gebrauchen und die Leasingraten zu übernehmen, unterzeichnete sie schliesslich auf seine Veranlassung hin den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin H.___, v.d. J.___, für den hellblauen Porsche Carrera. A.___ bekam dieses Auto nie zu Gesicht, sie fuhr es weder selber noch fuhr sie jemals als Beifahrerin mit. Auch eine entsprechende Nutzungsabsicht fehlte ihr gänzlich. Sie wurde vom Beschuldigten lediglich pro forma als Leasingnehmerin vorgeschoben, da dieser aufgrund seiner Vorgeschichte keine Aussicht hatte, mit der J.___ selbst einen Vertrag abschliessen zu können. Am gleichen Tag, an dem A.___ den Leasingvertrag unterzeichnet hatte (11.6.2004), übernahm der Beschuldigte den Porsche von der Firma K.___ AG und erhielt die Fahrzeugpapiere mit der Auflage ausgehändigt, bei der Anmeldung bei der MFK den Code für Leasingfahrzeuge eintragen zu lassen, was er aber unterliess. Das vom Beschuldigten mit «i.V. B.___» unterzeichnete Wagenübergabeprotokoll (5.1.1./192) erwähnt die Überlassung des Leasingobjektes lediglich zum Gebrauch und enthält die Bestätigung, «in Kenntnis genommen zu haben, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___, […] steht». Somit wusste der Beschuldigte, nie Eigentum am Leasingobjekt begründet zu haben. Bereits eine Woche nach der Übergabe des Wagens nahm der Beschuldigte mit der Autohandelsfirma I.___ in […] Kontakt auf, in der Absicht, den Porsche zu verkaufen. Es kam auch tatsächlich zum Vertragsabschluss und der Beschuldigte verkaufte den Porsche für CHF 40‘000.00 im Wissen darum, dass er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges und zu diesem Verkaufsgeschäft nicht berechtigt war. Dieses Geld verbrauchte der Beschuldigte für sich allein, an die Leasingfirma floss kein Franken. Ausgehend vom vertraglich vereinbarten Fahrzeugwert (Objektwert) von CHF 56‘645.00 (5.1.1. AS 1902) und den geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 7‘267.55 (AKS FN 15: Kaution und Sonderzahlung von CHF 6‘000.00 und eine Leasingrate von CHF 1‘267.55) entstand bei der Leasing-Firma H.___ ein Schaden von CHF 49‘377.45. Dass die Leasingnehmerin A.___ später noch Zahlungen an die Leasinggeberin leistete, ist nicht von Bedeutung.\n1.9 Rechtliche Würdigung\n1.9.1 Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Vermögenswert, die ihm anvertraut worden sind, pflichtwidrig in eigenem Nutzen verwendet.\n«Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 27), «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.»"}