{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nDie Privatberufungsklägerin A.___ wurde an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 schliesslich als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zum Vorhalt der Veruntreuung befragt (vgl. Audio-CD und Verhandlungsprotokoll). Der Beschuldigte wurde zu dieser Verhandlung gültig vorgeladen. Er ist zwar ausgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden. Er wurde aber vom Obergericht mit Verfügung vom 13. April 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einreisesperre für die Dauer der Berufungsverhandlung aufheben zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigerin auch noch am 1. Juli 2015, also lange nach der Ausweisung, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ausgegangen sind, wenn er den Verzicht auf die Schutzmassnahme bei der Befragung der beiden geschädigten Frauen und die direkte Begegnung mit ihnen verlangte. Es wurde zudem am 17. August 2015 dem Beschuldigten mitgeteilt, dass beim Staatssekretariat für Migration in Bern ein Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes für die Zeit vom 13. September 2015 bis am 19. September 2015 gestellt wurde. Er wurde zudem ersucht, sich für den (offenbar) fehlenden Reisepass ein Ersatzdokument zu beschaffen.\nNachdem mit den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht worden war, dass der Beschuldigte über kein Einreisedokument verfügt, welches ihm die Teilnahme an der Verhandlung erlauben würde, wurde die auf den 15. September 2015 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Obergericht abgesetzt und auf den 26. Oktober 2016 neu vorgeladen, um dem Beschuldigten ausreichend Zeit zu geben, die Dokumente zu beschaffen. Es wurde damit von behördlicher Seite alles vorgekehrt, damit der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung erscheinen und sein Fragerecht gegenüber A.___ wahrnehmen konnte.\nMit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess der Beschuldigte geltend machen, nach wie vor nicht in die Schweiz einreisen zu können, da er noch immer nicht über einen Pass verfüge. Sein Gesuch, ihn vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu dispensieren, wurde von der Verfahrensleitung am 17. Oktober 2016 gutgeheissen. Zur Begründung führte sie aus, die Landesabwesenheit des Beschuldigten stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, um den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren und die für die Hauptverhandlung vorgesehene Befragung der Privatberufungsklägerin A.___ könne auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden. Der Beschuldigte habe in Kenntnis über diese angesetzte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung mit seinem Dispensationsgesuch auf die persönliche Teilnahme an dieser Befragung verzichtet.\nAngesichts dieses Verzichts auf eine direkte Konfrontation mit der Privatberufungsklägerin A.___ ist unbestritten und auch von der Verteidigung im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt worden, dass deren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Sie werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt.\n1.6 Bisherige Aussagen von A.___\n1.6.1 Am 6. Mai 2005 wurde A.___ durch die Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen (5.1.1./258 ff.). Sie stand aufgrund einer Anzeige der J.___ im Verdacht, einen geleasten Porsche veruntreut zu haben. Sie führte aus, ihr Ex-Freund B.___ habe sie gebeten, den Leasing-Vertrag für den Porsche abzuschliessen. Er habe ihr gesagt, er brauche ein repräsentatives Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit. Er habe zugesichert, die Leasingraten zu bezahlen, sie werde nichts damit zu tun haben. Da er bei der J.___ schon bekannt gewesen sei und Probleme gehabt habe, habe er sie gefragt. Sie habe den Leasingvertrag vom 11. Juni 2004 unterzeichnet. Das Wagenübernahmeprotokoll vom gleichen Tag habe aber B.___ unterschrieben. B.___ sei damals ihr Freund gewesen, sie sei von ihm fasziniert gewesen, sie habe ihn geliebt und ihm vertraut, sie habe ihm auch Geld gegeben, er habe ihr einen Gewinn versprochen. Er habe sie auch überredet, für ihn einen Kredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 aufzunehmen. Er habe gut reden und sie um den Finger wickeln können. Sie habe erst mit der Zahlungserinnerung der J.___ am 16. August 2004 erfahren, dass B.___ die Rechnungen nicht bezahlt hatte. Sie habe vom Verkauf des Porsches keine Ahnung gehabt.\nAuf Vorlage (F 36) des Antragsformulars der J.___ betreffend die Personalien des Leasingnehmers (AKS FN 16): Die dortige Unterschrift sei nicht von ihr, sie sei gefälscht. Sie habe dieses Formular nach ihrer Erinnerung nie gesehen. – In Beantwortung von F 35 gab A.___ ihr damaliges Einkommen mit brutto CHF 4‘800.00 an, während in diesem Formular der Monatslohn mit CHF 6‘800.00 ausgefüllt worden war.\n1.6.2 Im Rahmen der zweiten polizeilichen Befragung von A.___ am 25. Mai 2005 war der hier zu beurteilende Sachverhalt kein Thema (5.1.1./158 ff.).\nMit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Juli 2006 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung zum Nachteil der J.___ eingestellt (5.1.1./202)."}