{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n- Am 18. Juni 2004 – also bereits 7 Tage nach Übernahme des Fahrzeuges – unterzeichnete der Beschuldigte einen «Einkaufvertrag» als Vertreter der Verkäuferin des Porsches, die «P.___» mit Sitz in […] und der Käuferin, die Firma I.___ in […] (5.1.1./199). Im Vertrag ist als Abmachung vermerkt: «Verkäufer: B.___ – Der Verkäufer bestätigt, dass obiges Fahrzeug sein unbelastetes Eigentum ist und keine Ansprüche von Drittpersonen bestehen»;\n- Mit diesem Vertrag wurde der Porsche vom Beschuldigten für CHF 40‘000.00 verkauft. Gemäss Polizeirapport (5.1.1./183) wurde der Ankauf von M.___ durchgeführt. Dieser habe ausgeführt, B.___ habe bei der I.___ den Porsche telefonisch angeboten. Er habe wegen der unattraktiven Farbe gesagt, ihm nicht mehr als CHF 43‘000.00 zu bezahlen. B.___ sei trotzdem am gleichen Tag erschienen und habe sein mündliches Angebot von CHF 40‘000.00 akzeptiert. Der Beschuldigte war der Inhaber mit Einzelunterschrift der obgenannten Firma P.___, […], die dann per 9. August 2004 in Q.___, […] umbenannt wurde (5.1.1./197).\nIn der Folge wurde der Leasingvertrag wegen ausstehenden Leasingraten gegenüber A.___ am 18. Oktober 2004 gekündigt und die Rückgabe des Porsche verlangt (5.1.1./381 f.). Mit Abrechnung vom 2. Dezember 2004 verlangte die J.___ von A.___ einen Betrag von CHF 55‘746.35 (5.1.1./404). Mit Vereinbarung vom 13. Januar 2005 anerkannte A.___ gegenüber der H.___, vertreten durch die J.___, den Betrag von CHF 57‘671.30 aus dem Leasingvertrag […] zu schulden (5.1.1./189). Am 3. März 2006 wurde diese Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung zwischen den gleichen Parteien ersetzt, mit welcher sich A.___ zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 per Saldo aller Ansprüche verpflichtete (9.5./16). Zusammenfassend hat A.___ an die J.___ aus diesem Leasingvertrag für den Porsche den Betrag von CHF 19‘800.00 (CHF 12‘000.00 aus der Vereinbarung vom 3.3.2006 und 13 x CHF 600.00 aus der vorgängigen Vereinbarung) bezahlt (9.5./19).\nDie Staatsanwaltschaft geht mit der Anklageschrift (Ziff. 2 S. 6 AKS) von der Leasinggesellschaft H.___ als Geschädigte aus und bezeichnet den unmittelbaren Schaden mit CHF 49‘377.45, welcher sich aus dem Barkaufpreis von CHF 56‘645.00 abzüglich der im Wagenübergabeprotokoll (5.1.1./416) aufgelisteten Zahlungen von total CHF 7‘267.55 ergebe. Diesen Betrag habe die H.___ bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht. Im Schlussbericht zur Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, in Bezug auf den veruntreuten Porsche sei A.___ als Leasingnehmerin nur vorgeschoben worden und sie habe insbesondere mit dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeuges nichts zu tun gehabt. Sie sei Opfer und nicht Täterin (S. 20). Weiter hinten führt die Staatsanwaltschaft aus, A.___ habe für den deliktischen Verkauf des Porsche durch den Beschuldigten den Kopf hinhalten und an die J.___ insgesamt CHF 19‘800.00 leisten müssen (S. 22). Die Staatsanwaltschaft gehe von einem Schaden und damit von einer Deliktssumme von CHF 49‘377.45 aus. Dieser Betrag ist auf der Seite 6 (und FN 15) der AKS als unmittelbarer Schaden der H.___ formuliert.\n1.4 Es liegen zu diesem Vorhalt keine Aussagen des Beschuldigten vor; er hat sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor erster Instanz die Aussage verweigert (vgl. O B-W/AS 346).\n1.5 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von A.___\nMit der vorliegend zu beurteilenden Berufung verlangte die Staatsanwaltschaft die Befragung von A.___ als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (in Bezug auf die ebenfalls von der Berufungsklägerin beantragte Befragung von D.___ wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziffer III.3.2.1 verwiesen).\nMit Verfügung vom 7. April 2015 ordnete die Verfahrensleitung der Strafkammer die Aktennahme der Befragungsprotokolle von A.___ und D.___ sowie deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftspersonen an. Dem Beschuldigten wurde eine förmliche Verzichtserklärung zur Unterschrift unterbreitet, bei dieser Befragung persönlich anwesend zu sein, welche er in der Folge nicht retournierte. Den Privatklägerinnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zur persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten während ihrer Befragung zu äussern und zu diesem Thema allenfalls aktuelle Arztzeugnisse einzureichen.\nA.___ liess sich am 28. April 2015 vernehmen und teilte mit, sich der Befragung vor Obergericht zu stellen, beantragte aber ihre Befragung in einem anderen Raum mit Übertragung in den Gerichtssaal. Ein aktuelles ärztliches Zeugnis könne beigebracht werden.\nMit Eingabe vom 1. Juli 2015 verlangte der Beschuldigte, während der Befragung der geschädigten Frauen im gleichen Raum anwesend zu sein. Die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juni 2015 angeordnete Einvernahme der beiden Frauen per Videoübertragung in einen anderen Raum lehnte er aus folgenden Gründen ab: Vorliegend seien Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO nicht angezeigt und die beabsichtigte Art der Befragung würde seine Verteidigungsrechte einschränken. Nachdem es vorliegend um Vermögensdelikte gehe, sei eine solche Einschränkung des Konfrontationsrechts nicht zulässig.\nMit Verfügung vom 10. August 2015 wurde an der Befragung von A.___ mittels simultaner Videoübertragung in einen separaten Raum und damit ohne direkte Begegnung mit dem Beschuldigten festgehalten."}