{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n1.2.3 Die Anklageschrift bezeichnet in Ziff. 2 vorab den Zeitpunkt 18. Juni 2004 und den Ort Zürich, als der Beschuldigte den genau bezeichneten, geleasten Porsche Carrera für CHF 40‘000.00 der I.___ verkauft und den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet habe. Er habe A.___ dazu veranlasst, am 11. Juni 2004 für diesen Porsche den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin, der H.___, zu unterzeichnen. Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche entgegengenommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe am 18. Juni 2004 das Fahrzeug an die I.___ verkauft, weshalb er wie ein Eigentümer über den Porsche verfügt, sich diesen also angeeignet habe, um sich unrechtmässig zu bereichern. Es habe dem Beschuldigten an der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen, der Leasinggesellschaft H.___ Ersatz für den verkauften Porsche zu leisten, gefehlt. Durch sein Vorgehen sei der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht habe.\nEs ist damit aus der Anklageschrift präzise ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es wird genau umschrieben, durch welche Handlungen er den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben soll, wann, wo und wie das geschehen sein soll. Und es wird auch sein Handlungsziel, die Bereicherungsabsicht, genannt. Wenn die Vorinstanz (US 14) vorab ausführt, es werde mit der Anklageschrift nicht einmal klar, wer eigentlich die durch die Veruntreuung geschädigte Person sei, da sowohl die H.___ als auch A.___ genannt würden, so wird hier eine materiell-rechtliche Fragestellung mit der formellen Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes vermischt (BGE 6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 3.6.2: «Die Behauptung, dass nicht die Bankkunden geschädigt seien, sondern einzig die Bank C.A., betrifft eine materiell-rechtliche Fragestellung und geht im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Anklageprinzip an der Sache vorbei».). Die Anklageschrift hat auch in diesem Zusammenhang den Lebenssachverhalt als historisches Ereignis zu schildern, was sie präzise macht: Es ist bei der Leasinggeberin durch den Verkauf des Porsche Carrera durch den Beschuldigten ein exakt bezifferter unmittelbarer Schaden entstanden und es hat die Leasinggeberin diesen Betrag bei der Leasingnehmerin geltend gemacht.\nDie Vorinstanz führt auf US 15 weiter aus, die Anklageschrift sei auch in der Frage unpräzise, von wem dem Beschuldigten der Porsche anvertraut worden sei, ob von A.___, als deren Stellvertreter der Beschuldigte gehandelt habe, oder von der Firma H.___, zu der er aber in keinem Vertrauensverhältnis gestanden habe und die ihm das Fahrzeug gar nicht habe anvertrauen können. – Auch hier stellt die Vorinstanz bereits materiell-rechtliche Überlegungen an, die nicht im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu prüfen sind. Die Anklage umschreibt auch hier den Lebenssachverhalt präzise: Der Beschuldigte soll A.___ veranlasst haben, den Leasingvertrag für den Porsche mit der Leasinggeberin H.___ am 11. Juni 2004 abzuschliessen, er selber habe dann gleichentags das Fahrzeug entgegengenommen und das Wagenübernahmeprotokoll unterzeichnet, und er soll dann am 18. Juni 2004 das Fahrzeug in der Absicht an die I.___ in Zürich verkauft haben, sich unrechtmässig zu bereichern. Es wird damit sowohl für die Parteien als auch für das Gericht ohne weiteres und eindeutig erkennbar, was dem Beschuldigten für ein Verhalten vorgeworfen wird. Im Schlussbericht (AKS S. 20 - 22) werden dazu weitere Erläuterungen gemacht und der Sachverhalt wird chronologisch mit den Urkunden aufgeführt. Der Vorhalt ergibt sich aber bereits rechtsgenüglich aus der Anklageschrift selber. Ob dieses Verhalten dann tatsächlich, wie das die Staatsanwaltschaft annimmt, den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB erfüllt, ob mit dem geschilderten Verhalten der Porsche dem Beschuldigten überhaupt im Sinne dieser Bestimmung anvertraut worden war, ist bei der materiellen Prüfung zu entscheiden.\nZusammengefasst ist festzustellen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Der Vorhalt der Veruntreuung im Sinne von AKS Ziff. 2 ist materiell zu prüfen.\n1.3 Es ist bereits mit Urkunden die folgende Chronologie erstellt:\n- Das Formular «Personalien Leasingnehmer» mit Datum vom 28. Mai 2004 trägt die Unterschrift «A.___» und wurde der J.___ geschickt (5.1.1./196). Zur strittigen Frage, wer dieses Dokument unterzeichnet hat, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. III.2.2 verwiesen;\n- Am 11. Juni 2004 unterzeichnete A.___ den Leasing-Vertrag für den Porsche (5.1.1./AS 190). Es handelt sich offensichtlich um eine völlige andere Unterschrift als jene im obgenannten Formular;\n- Ebenfalls am 11. Juni 2004 unterzeichnete der Beschuldigte das Wagenübernahmeprotokoll mit «i.V. B.___» (5.1.1./192). Das Fahrzeug wurde von der Firma K.___ AG übergeben. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich (5.1.1./182) übergab von dieser Firma N.___ dem Beschuldigten das Fahrzeug. Er habe sich als O.___ vorgestellt; A.___ habe er nie gesehen. Der Leasingvertrag sei per Post abgeschlossen worden. Sie hätten B.___ die Fahrzeugdokumente mit der Anweisung übergeben, bei der Anmeldung bei der MFK den Code «178» (Leasingfahrzeug) im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen. Es müsse ihnen dann eine Kopie dieses Fahrzeugausweises zugestellt werden. Sie hätten sich dann mit dem Vorwand von B.___, die Kopie im Büro liegen gelassen zu haben, zufrieden gegeben und dann sei die Sache mit dem Code vergessen gegangen (5.1.1./181);"}