{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nWie die Verteidigung zu Recht vorbringt, kommt es für die Qualifikation als Veruntreuung darauf an, von wem der Porsche dem Beschuldigten anvertraut worden sein soll. Anvertraut ist nach Bundesgericht, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117, E. 2b, S. 119). Der Beschuldigte stand, da nicht Leasingnehmer, tatsächlich in keinem Vertrauensverhältnis zur Leasinggeberin. Er empfing den Porsche nicht, um ihn im Interesse der H.___ zu verwenden, verwahren, verwalten oder abzuliefern. Wenn überhaupt, hatte er eine derartige Verpflichtung gegenüber A.___. Dann müsste davon ausgegangen werden, A.___ sei diejenige gewesen, die dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Wagenübergabe den Porsche anvertraut hatte, indem sie ihn als ihren Stellvertreter das Auto abholen liess. Der Beschuldigte unterzeichnete das Wagenübergabeprotokoll lediglich \"in Vertretung\". Er handelte als Stellvertreter nach Art. 32 Abs. 1 OR und verpflichtete damit nicht sich selbst, sondern A.___. Sowohl der Leasingfirma als auch dem das Fahrzeug übergebenden Garagisten konnte es egal sein, wer das Auto abholt. Es war klar, dass man sich im Streitfall an A.___ schadlos halten könnte und würde. So geschah es schliesslich auch. In der Anklageschrift heisst es zum Thema Anvertrauen lediglich: \"Gleichentags nahm B.___ den Porsche Carrera 3.4 entgegen und unterzeichnete das Wagenübergabeprotokoll, womit ihm dieses Fahrzeug anvertraut wurde.\" Von wem ihm der Porsche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anvertraut wurde, ergibt sich aus diesen Zeilen nicht. Die Anklageschrift ist auch in diesem Punkt unpräzise. Es geht nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Porsche sei durch die H.___ oder A.___ anvertraut worden. Es handelt sich vorliegend nicht um eine klassische \"Leasing-Veruntreuung\", wo der Leasingnehmer selber das Auto des Leasinggebers weiterverkauft. In solchen Fällen ist klar, wer das Fahrzeug anvertraut hat und wer durch die Handlung geschädigt worden ist. Hier besteht ein Dreiecksverhältnis. Diesem verkomplizierenden Umstand hätte die Anklageschrift Rechnung tragen müssen. Ansonsten ist für den Beschuldigten nicht klar, wie er sich verteidigen soll und kann.\nEs liegt demnach eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Veruntreuung freizusprechen.»\n1.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22.10.2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28.4.2014 E. 3.5.3).\nWelchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 Abs. 1 StPO. Gemäss lit. f dieser Bestimmung sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift muss also einerseits hinreichend präzise formuliert sein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen zu können und sie muss sich andererseits auf das Notwendige beschränken, was insbesondere dem Gebot der Waffengleichheit dient (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: BSK StPO, Art. 9 StPO N 43 und 44). Das Gebot der Genauigkeit verlangt eine Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfes bilden.\nEs ist an dieser Stelle auch auf die Bedeutung des Schlussberichtes zur Anklageschrift einzugehen. Gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft in Fällen, wo sie nicht persönlich vor Gericht auftritt, ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zum Sachverhalt enthält. Es ist vorliegend diese erste Voraussetzung erfüllt: Die Staatsanwaltschaft ist im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgetreten. Es gibt sodann für die Form oder den Inhalt eines solchen Schlussberichts keine gesetzlichen Vorgaben. Fest steht allerdings, dass er nur erläuternde Funktion haben und eine mangelhafte Anklageschrift nicht ersetzen oder ergänzen kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 326 StPO N 14)."}