{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n4. Verletzung des Anklagegrundsatzes\nDie Gültigkeit der Anklage stellt eine prozessuale Vorfrage dar (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO) und ist deshalb vom Berufungsgericht bereits vorab entschieden und kurz begründet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll). Unter den nachfolgenden Ziffern III.1.2.2 – 1.2.3 wird unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes geprüft. Soweit sich die Verteidigung auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes beruft, dabei aber nicht prozessuale Fragen, sondern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 138 StGB erörtert und schliesslich verneint, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.1.9 (rechtliche Würdigung) verwiesen.\nIII. Die einzelnen Vorhalte: Sachverhalt, Beweiswürdigung rechtliche Würdigung\n1. Vorhalt der Veruntreuung\n1.1 Gemäss AKS Ziff. 2 soll der Beschuldigte eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begangen haben, indem er einen geleasten Porsche Carrera für CHF 40‘000.00 verkauft und den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet habe. Er habe A.___ veranlasst, den Porsche zu leasen und mit der Leasinggeberin H.___ einen Leasingvertrag am 11. Juni 2004 zu unterzeichnen. Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche entgegen genommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe dann am 18. Juni 2004 das Auto der I.___ verkauft und damit wie ein Eigentümer darüber verfügt, sich den Porsche also angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten habe es an der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen gefehlt, der H.___ Ersatz für den verkauften Porsche zu leisten. Durch sein Vorgehen sei der H.___ ein Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welchen diese bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht habe.\n1.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung gemäss Ziff. 2 AKS auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geschlossen und dies wie folgt begründet (US 14/15):\n« Zunächst ist festzustellen, dass im entsprechenden Vorhalt die durch die Veruntreuung geschädigte Person nicht genannt wird. Es wird lediglich umschrieben, dem Beschuldigten habe es am Willen gefehlt, der Leasinggesellschaft H.___ Ersatz für den verkauften Porsche Carrera 3.4 zu leisten. Durch sein Vorgehen sei bei der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend gemacht habe. Aus dieser Formulierung wird nicht klar ersichtlich, ob nun die H.___ Geschädigte sein soll, da bei dieser ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden sei, oder ob A.___ Geschädigte ist, da die H.___ sich gemäss Vorhalt bei dieser schadlos gehalten habe („…Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend machte“).\nDie geschädigte Person ist gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO in der Anklageschrift zu nennen. Dies wird nicht explizit gemacht. Ableiten lässt sich die Frage nach der geschädigten Person allenfalls aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht, der auf Seite 20 und 21 festhält:\n„…erstellt, dass A.___ als Leasingnehmerin des Porsche Carrera nur vorgeschoben wurde und sie insbesondere nichts mit dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeuges zu tun hatte, sie also ,Opfer‘ und nicht Täterin war“ (S.20).\n„Die Leasingnehmerin A.___ musste für den deliktischen Verkauf des Porsches Carrera 3.4. durch B.___ den Kopf hinhalten. Insgesamt leistete sie der J.___ CHF 19‘800.00“ (S. 21).\nSchliesslich wird A.___ auf der ersten Seite der Anklageschrift als Privatklägerin aufgeführt, woraus sich ebenfalls ableiten liesse, sie sei Geschädigte der Veruntreuung. Das Bundesgericht erwog in einem kürzlich ergangenen Entscheid, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, weil im entsprechenden Fall zum angeklagten Sachverhalt sowohl der in der Anklageschrift wiedergegebene Auszug der E-Mail des Beschwerdeführers als auch die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehörten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.4). Insofern könnte im vorliegenden Fall gesagt werden, zusammen mit den ergänzenden Ausführungen im Schlussbericht lasse sich ableiten, A.___ sei die geschädigte Person. Damit wäre aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Staatsanwaltschaft daneben auch die H.___ als Geschädigte angesehen haben will. Immerhin hat sie der H.___ ein Parteirechtsformular zukommen lassen (AS 9.4) und sie erwähnt sie im entsprechenden Vorhalt: „Durch sein Vorgehen entstand bei der H.___ einen unmittelbarer Schaden von CHF 49‘377.45.\" Im Übrigen erscheint der zitierte Entscheid des Bundesgerichts insofern fragwürdig, als dass das Bundesgericht mit keinem Wort begründet, weshalb es die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Bestandteil der Anklage sieht."}