{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n1.2. In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung ist in erster Linie die Eigentümerin des Fahrzeuges, die H.___, die Geschädigte. Diese hat sich im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin konstituiert. Zu prüfen ist, ob auch A.___ als Leasingnehmerin als direkt Geschädigte oder nur als Reflexgeschädigte gelten kann. Sie wird, wie das nachfolgend bei der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes noch ausgeführt wird, in der Anklageschrift als Leasingnehmerin genannt, bei welcher die H.___ ihren Schaden geltend gemacht habe. Das Bundesgericht hat denn gerade im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Veruntreuung die Verletzteneigenschaft nicht nur auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte an der Sache erstreckt, deren Interessen am Gebrauch der Sache ebenfalls beeinträchtigt worden sind (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger/Marianne Heer [Hrsg.]: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert: «BSK StPO», Art. 115 StPO N 54).\nA.___ war jedenfalls durch die Veruntreuung des Porsche als Leasingnehmerin zusammen mit der Leasinggeberin unmittelbar betroffen. Es wurde ihr sowohl die Nutzung des Fahrzeuges als auch deren Rückgabe zur Schadenminderung verunmöglicht. Ihr Interesse an der Verfügungsmöglichkeit über den Leasinggegenstand war durch die Veruntreuung desselben genauso betroffen wie dasjenige der Leasinggeberin.\n1.3 A.___ übt auch Parteirechte im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung aus, indem sie im Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschuldigten verlangt. Grundsätzlich ist das geschützte Rechtsgut der Urkundendelikte das besondere Vertrauen, welches die Urkunde als Beweismittel geniesst, womit es in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit geht. Falls die Urkundenfälschung aber auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: BSK StPO, Art. 115 StPO N 73). Dies trifft vorliegend zu. Die Privatberufungsklägerin hat nach ihren Aussagen gehofft, der Leasingantrag werde angesichts ihrer prekären finanziellen Situation ohnehin nicht gutgeheissen. Dies soll aber der Beschuldigte umgangen haben, indem er gemäss dem Vorhalt der Anklageschrift, der nachfolgend geprüft wird (vgl. Ziff. III.2.), auf dem Antragsformular ein höheres Einkommen von A.___ angegeben und ihre Unterschrift gefälscht hat. Dies war aus Sicht der Anklägerin ein wichtiger Grundstein für die Umsetzung seines Planes, so ein teures Auto anvertraut zu bekommen, welches er würde verkaufen können. Zu seinem Plan soll auch von Anfang an gehört haben, die Privatklägerin mit ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag sitzen zu lassen. Damit erscheint sie als direkt Geschädigte der Urkundenfälschung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht wurde denn auch die Rolle von A.___ als Geschädigte von der Verteidigung nicht mehr bestritten.\n2. Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von A.___ und D.___ und deren Entfernung aus den Akten\nEs wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziff. III.1.5 (Einvernahemprotokolle A.___) und Ziff. III.3.2 (Einvernahmeprotokolle D.___) verwiesen.\n3. Rüge der Verletzung des Spezialitätenprinzips\nIm erstinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte eine Verletzung des Spezialitätenprinzips rügen. Im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil wird das Spezialitätenprinzip auf S. 8 f. abgehandelt und ausführlich dargelegt, weshalb dessen Verletzung im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die amtliche Verteidigerin hat dieser Argumentation der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vor Obergericht nichts entgegengesetzt und die Frage des Spezialitätenprinzips in keiner Weise mehr thematisiert. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:\nGemäss Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika darf ein Ausgelieferter wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, nur in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Genau das wurde vorliegend gemacht. Die zusätzlichen, nun vorliegend zu beurteilenden Vorhalte wurden den US-Behörden mitgeteilt und diese erteilten mit der diplomatischen Note vom 9. April 2013 (O 8 AS 113 f.) ihre Zustimmung im Sinne der obgenannten Bestimmung («The Government of the United States (…) and has concluded that portions of the request are sufficient to support a Waiver of the rule of speciality. Specifically, the United States consents to waive application of the rule of speciality for all crimes charged in the May 2012 arrest warrant issued Public Prosecutor in Solothurn»).\nEs ist aus dem Rechtshilfeordner (O 8 AS 1 – 23) diese Ausdehnung auf die zusätzlichen Sachverhalte gemäss Haftbefehl vom 1. Mai 2012 (einer davon ist der Vorhalt der Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Leasing eines Porsche Carrera, ein anderer ist der Vorhalt der Urkundenfälschung durch die Unterschrift von A.___) und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser beabsichtigten Ausdehnung ersichtlich. Es wurde gestützt auf Art 16 Ziff. 1 des obgenannten Auslieferungsvertrages und Art. 52 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit seiner Verteidigerin (damals Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner) durchgeführt. Es steht damit fest, dass der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Spezialität, welcher den ersuchenden Staat daran hindert, die ausgelieferte Person für andere Taten zu verfolgen und zu bestrafen, als sie von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind (BGE 117 IV 222 E. 3a), vorliegend eingehalten worden ist."}