{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n- einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 3 (Urkundenfälschung).\nMit Eingabe vom 27. Februar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft präzisierend mit, die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 1.2. (Betrug zum Nachteil von E.___) und Freispruch vom Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.3. (Betrug zum Nachteil von F.___) würden von der Berufung nicht erfasst.\n5. Auch A.___ erklärte gegen das Urteil Berufung und verlangt einen Schuldspruch betreffend den Vorhalten der Veruntreuung, begangen am 18. Juni 2004, und der Urkundenfälschung, begangen am 28. Mai 2004 (AKS Ziff. 2 und 3).\nA.___ konstituierte sich mit Eingabe ihres Rechtsanwaltes Eugen Fritschi vom 23. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Solothurn (9.5./12 f.) rechtzeitig als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO. Ihr Parteirechtsformular datiert auch vom 23. April 2014 (9.5./15). Sie hat sich vor der Vorinstanz als Privatklägerin beteiligt und mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (O B-W/AS 82) die folgenden Rechtsbegehren gestellt:\n« 1. Der Angeschuldigte sei entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. Juni 2014 zu verurteilen.\n2. A.___ sei von der Gerichtsverhandlung vom 20./21. November 2014 zu dispensieren.\n3. Zugunsten von A.___ seien die Zivilforderung von CHF 22‘547.80 zzgl. Zins und Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzusprechen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.»\nA.___ ist damit nach dem Lauf des Verfahrens als Privatklägerin legitimiert, das Urteil im Schuldpunkt anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Ob sie als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten und überhaupt als Privatklägerin gelten kann, wird nachfolgend unter den Vorfragen geprüft.\n6. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erklärte Frau D.___ den Rückzug ihrer Privatklage gegen den Beschuldigten. D.___ hatte gegen das erstinstanzliche Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg blieb von ihr unangefochten. Hingegen blieb der sie betreffende Vorhalt des Betrugs zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Gegenstand des Berufungsverfahrens und sie damit als geschädigte Person im Verfahren (Art. 105 Abs. 2 StPO; festgestellt mit Verfügung des Obergerichts vom 25.2.2015 Ziff. 2).\n7. Das angefochtene Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:\n- Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs zum Nachteil von E.___ gemäss AKS Ziff. 1.2 (vgl. US 2/AS 378).\n- Dispositivziff. 1: Freispruch von den Vorhalten des Betrugs zum Nachteil von F.___;\n- Dispositivziff. 2: Verweisung der Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___ auf den Zivilweg;\n- Ziff. 3: Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.\n8. Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 8. April 2015 wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Departementes des Innern vom 13. April 2015 rückwirkend per 10. April 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einem Strafrest von 281 Tagen Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde am 14. April 2015 nach Frankreich ausgeschafft (Adresse unbekannt). Es wurde ein Einreiseverbot bis am 13. April 2019 verhängt. Mit Verfügung des Obergerichts vom 13. April 2015 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 9. April 2015 zugestellt, worin auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, der Beschuldigte könne für die Hauptverhandlung beim Staatssekretariat für Migration in Bern eine Aufhebung des Einreiseverbotes für eine beschränkte Zeit beantragen.\n9. Mit Verfügung der Strafkammer vom 15. August 2015 wurde ein erneuter Antrag von D.___ gutgeheissen, sie vom Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da ihr eine Konfrontation mit dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Mit derselben Verfügung wurde in Bezug auf die Privatberufungsklägerin A.___ daran festgehalten, sie mit Videoübertragung in einen anderen Raum vom Beschuldigten getrennt zu befragen.\n10. Die vor Obergericht auf den 15. September 2015 angesetzte Hauptverhandlung musste abgesetzt werden, nachdem der Beschuldigte glaubhaft hatte aufzeigen können, über keine Reisedokumente zu verfügen. Es wurde in der Folge neu auf den 26. Oktober 2016 vorgeladen.\n11. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte die amtliche Verteidigerin dem Berufungsgericht mit, der Beschuldigte warte noch immer auf seinen neuen Pass und ohne diesen könne er nicht zum Verhandlungstermin anreisen. Sie liess beantragen, der Beschuldigte sei vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu dispensieren. Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gutgeheissen.\nII. Vorfragen\n1. A.___ als Geschädigte\n1.1 Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wird. Es ist in Bezug auf A.___ zu prüfen, ob sie im vorliegenden Verfahren als Geschädigte und damit als Privatklägerin auftreten kann."}