{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\n3. Es sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.___, angeblich begangen in der Zeit vom 11.04.2002 bis zum 17.02.2005, der Veruntreuung, angeblich begangen am 18.06.2004, sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 28. Mai 2004.\n4. Es sei die Zivilforderung von A.___ auf den Zivilweg zu verweisen.\n5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.\n6. Es seien die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und eine Entschädigung in entsprechender Höhe, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, festzusetzen.»\nIn der Folge erklärt die amtliche Verteidigerin, inwiefern die Ausführungen der anderen Parteivertreter bestritten werden. Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt Eugen Fritschi verzichten anschliessend auf einen zweiten Parteivortrag.\nDie Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung ausdrücklich einverstanden. Es wird vereinbart, dass die Parteivertreter von der Gerichtsschreiberin vorab telefonisch über den Prozessausgang kurz orientiert werden. Damit wird um 12:15 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Am 1. Februar 2011 erstattete E.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Selbstanzeige wegen Veruntreuung. Sie gab hierbei an, ihrer Arbeitgeberin, der G.__ ag, durch Investitionen in Firmen ihres Freundes B.___ ungefähr CHF 800'000.00 zweckentfremdet zu haben. In diesem Zusammenhang wurde gegen E.___ am 2. Februar 2011 eine Strafuntersuchung eingeleitet.\nNach den ersten Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 22. März 2011 auch gegen B.___ ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu mehrfacher Veruntreuung. Es wurde ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen, woraufhin er am 20. Juli 2011 Miami/USA verhaftet wurde. Mit Haftbefehl vom 8. August 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft dessen Auslieferung wegen mehrfacher Veruntreuung. Die Auslieferung erfolgte schliesslich am 12. resp. 13. Januar 2012; seither befand sich B.___ in der Schweiz in Haft.\nNach dem entsprechenden Auslieferungsantrag ergaben sich für die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass B.___ auch andere Straftaten begangen haben könnte. Sie erliess daher am 22. März 2012 eine Eröffnungsverfügung, unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ sowie wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von A.___. Für diesen Themenkomplex musste die Staatsanwaltschaft erneut einen Haftbefehl erlassen und die US-Behörden um Auslieferung von B.___ ersuchen, was mit Haftbefehl vom 1. Mai 2012 geschah.\nMit diplomatischer Note vom 9. April 2013 (O 8 AS 113) gewährten die USA die Auslieferung auch für die in der Eröffnungsverfügung vom 22. März 2012 enthaltenen Vorhalte. Weil die Ermittlungen in dieser Sache nicht abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft jedoch vom Haftgericht des Kantons Solothurn angehalten worden war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen, wurden diese Vorhalte vom Verfahren in Zusammenhang mit den durch E.___ bei der G.__ zweckentfremdeten Geldern mit Verfügung vom 17. April 2013 abgetrennt.\nAm 26. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt B.___ in Zusammenhang mit der G.__ und E.___ wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren.\n2. Am 11. Juni 2014 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Anklageschrift gegen B.___ wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in Präsidialkompetenz.\n3. Am 20./21. November 2014 erging das folgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt:\n« 1. B.___ wird von den Vorhalten der Veruntreuung, angeblich begangen am 18. Juni 2004, des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2002 bis zum 17. Februar 2005, und der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 28. Mai 2004, freigesprochen.\n2. Die Zivilforderungen von D.___, E.___, F.___ und A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.\n3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 34'061.25 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 2'380.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 2'523.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).\n4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'930.00, gehen zu Lasten des Staates.\nWird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen oder eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00.»\nDer Gerichtspräsident hatte wegen der Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten die Protokolle aus den Befragungen der Geschädigten und Privatklägerinnen A.___ und D.___ gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten gewiesen (US 12). Er stellte fest, eine Befragung der Geschädigten vor dem Gericht sei nicht (mehr) möglich, da D.___ zu einer solchen Befragung nicht bereit sei und A.___ mit einem ärztlichen Attest belegt habe, dass eine Teilnahme an der Verhandlung für ihre Psyche schädlich wäre (US 11).\n4. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Berufung und teilte mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2014 dem Obergericht mit, es werde das ganze Urteil angefochten. Sie verlangt:\n- einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 1.1 (Betrug zum Nachteil von D.___);\n- einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 2 (Veruntreuung zum Nachteil der H.___ und/oder A.___);"}