{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n\nIn der Folge stellt und begründet Staatsanwalt C.___ in Bezug auf die Vorfragen folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):\n« 1. Es sei festzustellen, dass die Anklageschrift vom 11. Juni 2014, insbesondere Ziff. 2 bezüglich Veruntreuung, das Anklageprinzip nicht verletzt.\n2. Die Einvernahmerprotokolle von D.___ seien bei den Akten zu belassen und als Beweismittel in die Urteilsfindung einzubeziehen.»\nIm Weiteren beantragt er, die von der Verteidigerin genannten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen, den Eventualantrag der Privatberufungsklägerin A.___ hingegen abzuweisen.\nRechtsanwalt Fritschi stellt und begründet für die Privatklägerin A.___ in Bezug auf die Vorfragen folgende Anträge:\n« 1. Es seien keine Dokumente aus den Verfahrensakten zu entfernen.\n2. Es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.»\nEr beantragt, den Beweisantrag des Beschuldigten gutzuheissen.\nDie Hauptverhandlung wird unterbrochen, damit das Berufungsgericht über die gestellten Anträge geheim beraten kann.\nUm 9:50 Uhr finden sich die Parteien mit ihren Vertretern wieder im Gerichtssaal ein und der Vorsitzende gibt sinngemäss folgenden Beschluss bekannt:\n1. Es wird festgestellt, dass eine gültige Anklageschrift vorliegt.\n2. Die Einvernahmeprotokolle von D.___, welche mit Verfügung vom 7. April 2015 für das Berufungsverfahren wieder zu den Akten genommen worden sind, werden derzeit nicht aus den Akten entfernt. Deren Verwertbarkeit wird im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft und es wird mit dem Entscheid in der Sache entschieden, ob die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen sind oder bei den Verfahrensakten verbleiben.\n3. Die von der Verteidigung eingereichten Urkunden werden praxisgemäss zu den Akten genommen.\n4. Auf den Eventualantrag der Privatberufungsklägerin wird nicht eingetreten.\nDieser Beschluss wird den Parteien vom Vorsitzenden wie folgt kurz begründet:\nIn Bezug auf den Anklagegrundsatz habe die Verteidigung materiell-rechtliche Fragen aufgeworfen, insbesondere die Frage, ob dem Beschuldigten die Sache (das Leasingobjekt) überhaupt anvertraut worden sei. Diese Fragen seien vom Berufungsgericht zu prüfen, jedoch nicht vorfrageweise. Bei der Vorfrage, ob eine gültige Anklage vorliege, gehe es demgegenüber um den vorgehaltenen Lebenssachverhalt. Dieser werde in der vorliegenden Anklageschrift klar und genau umschrieben. Die Anklageschrift weise den gemäss Art. 325 StPO erforderlichen Inhalt auf. Klar zu stellen sei auch folgendes: Wenn die Anklageschrift – was vorliegend gerade nicht der Fall sei – mangelhaft wäre, so führe dies nicht wie von der Verteidigung beantragt, zu einem Freispruch des Beschuldigten, sondern die Anklage wäre zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO).\nDes Weiteren verweist der Vorsitzende auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2015, mit welcher die Einvernahmeprotokolle von D.___ vom 26. November 2013 und 24. Februar 2012 wie auch jene von A.___ vom 6. Mai 2005 und 14. März 2013 wieder zu den Akten genommen worden seien. Es könne erst der Sachrichter darüber entscheiden, ob die Einvernahmeprotokolle von D.___ aus den Akten zu entfernen seien. Es komme somit nicht in Frage, dass diese vorweg entfernt würden. Das Berufungsgericht werde im Rahmen der Beweiswürdigung vertieft zu prüfen haben, ob die genannten Einvernahmeprotokolle verwertbar seien.\nPraxisgemäss seien die von der Verteidigung eingereichten Dokumente zu den Akten zu nehmen. Sie unterlägen der freien Beweiswürdigung.\nNicht zu entscheiden sei über den Antrag der Privatberufungsklägerin (Einholung eines Schriftgutachtens), da dieser nur eventuell gestellt worden sei, nämlich für den Fall, dass die Urkundenfälschung aufgrund der Beweislage als nicht erstellt betrachtet werde. Es sei aber dem Vertreter der Privatberufungsklägerin unbenommen, diesen Aspekt erneut aufzugreifen.\nDie Verhandlung wird hierauf um 10:00 Uhr mit der Befragung der Privatklägerin A.___ als Auskunftsperson fortgesetzt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD) und anschliessend für eine Pause (10:25 Uhr – 10:40 Uhr) unterbrochen.\nIn der Folge stellt und begründet Staatsanwalt C.___ für die Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch die zu den Akten gegebenen Plädoyernotizen):\n« 1. B.___ sei im Sinne von Ziff. 1.1., Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift vom 11. Juni 2014 schuldig zu sprechen.\n2. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 und vom Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2014 zu verurteilen.\n3. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.»\nEs folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt Eugen Fritschi für die Privatberufungsklägerin, mit welchem er ausdrücklich an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 1. Januar 2015 festhält und für die anwaltlichen Aufwendungen in den letzten zwei Jahren für die Privatberufungsklägerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, geltend macht.\nRechtanwältin Stephanie Selig stellt und begründet für den Beschuldigten folgende Anträge:\n« 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als sie die Vorhalte betreffend E.___ und F.___ betreffen sowie die Zivilforderung von D.___.\n2. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 in Rechtskraft erwachsen ist."}