{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2014-80_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133306&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a55b8f77932029fd4e76885e56c53791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2014.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:21", "Checksum": "ab4281c12a2821e4c7f74eb70da552f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.10.2016 STBER.2014.80\nRegeste:\nBetrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\n|\nUrteil vom 27. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nIn Sachen\n1. A.___, vertreten durch Eugen Fritschi,\nPrivatberufungsklägerin\n2. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBerufungsklägerin\nB.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,\nBeschuldigter\nbetreffend Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung\nEs erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 26. Oktober 2016:\n1. Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;\n2. A.___, Privatberufungsklägerin und Auskunftsperson;\n3. Rechtsanwalt Eugen Fritschi, Rechtsvertreter der Privatberufungsklägerin, in Begleitung von Frau T., juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei Bühlmann & Fritschi;\n4. Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, in Begleitung von Frau U. (Rechtspraktikantin bei Rechtsanwältin Selig).\nZudem erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.\nDer Vorsitzende gibt die Besetzung des Gerichts bekannt, stellt die anwesenden Personen fest und erläutert die fehlende Anwesenheit des Beschuldigten B.___: Die ursprünglich auf den 15. September 2015 angesetzte Hauptverhandlung im Berufungsverfahren sei auf den heutigen Tag verschoben worden, nachdem der Beschuldigte, der bislang noch nie mit den Belastungszeuginnen konfrontiert worden sei, glaubhaft gemacht habe, über kein Reisedokument für die Einreise in die Schweiz zu verfügen. In der Folge habe der Beschuldigte am 13. Oktober 2016 durch seine Verteidigerin ein Dispensationsgesuch mit der Begründung einreichen lassen, es sei ihm noch immer nicht gelungen, den erforderlichen Reisepass zu beschaffen. Es sei so kurzfristig vor der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, die Gründe festzustellen, weshalb dem Beschuldigten dies nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschuldigte habe zu den im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorfällen bislang keine Aussagen gemacht. Des Weiteren habe er das Dispensationsgesuch im Wissen um die angesetzte Einvernahme der Belastungszeugin A.___ anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gestellt. Dieses Verhalten bedeute einen Verzicht des Beschuldigten auf eine Konfrontation mit der Belastungszeugin. Deren Befragung könne folglich auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden und sein Dispensationsgesuch sei deshalb mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 gutgeheissen worden.\nDer Vorsitzende fasst hierauf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 zusammen, mit welchem der Beschuldigte v.a. wegen der ausgebliebenen Konfrontation mit Belastungszeuginnen von allen Vorhalten freigesprochen worden sei. Gegen dieses Urteil habe die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt, mit der sie einen Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von D.___ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift), wegen Veruntreuung zum Nachteil der H.___ und/oder zum Nachteil von A.___ (Ziff. 2 der Anklageschrift) und wegen Urkundenfälschung (Ziff. 3 der Anklageschrift) verlange. Auch die Privatklägerin A.___ habe gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung erhoben. Sie beantrage Schuldsprüche in Bezug auf die Vorhalte der Veruntreuung und der Urkundenfälschung (Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift). Der Vorsitzende erklärt hierauf, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:\n1. Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien;\n2. Befragung der Privatberufungsklägerin A.___ als Auskunftsperson (mit Aufzeichnung auf Tonträger);\n3. Allfällige weitere Beweisabnahmen und Schluss des Beweisverfahrens;\n4. Plädoyers der Parteien;\n5. Urteilseröffnung.\nDie amtliche Verteidigerin wird vom Vorsitzenden gebeten, ihre Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur Einsicht auszuhändigen.\nStaatsanwalt C.___ wirft die Vorfrage auf, ob er nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits vorab zu den beiden Vorfragen (Gültigkeit der Anklage in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung und Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___) Stellung beziehen solle oder ob dies im Rahmen des Parteivortrages zu erfolgen habe.\nDer Vorsitzende erklärt, dass es aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zwingend sei, die vorgenannten Vorfragen vorab zu prüfen, es aber auf einen entsprechenden Parteiantrag hin eine solche Prüfung vornehmen werde.\nRechtsanwalt Fritschi wirft keine Vorfragen auf und weist im Sinne einer Vorbemerkung auf seinen in der Berufungserklärung bereits gestellten Beweisantrag hin, wonach eventualiter – nämlich für den Fall, dass wider Erwarten der Vorhalt der Urkundenfälschung als nicht erwiesen erachtet werde – ein Schriftgutachten in Auftrag zu geben sei.\nRechtsanwältin Selig stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten den Beweisantrag, es seien die Urkunden 6 - 10 zu den Akten zu nehmen. Die Dokumente 6 - 9 gäben Auskunft über das aktuelle Verhältnis von D.___ zum Beschuldigten und spielten in Bezug auf deren Glaubwürdigkeit eine Rolle. Das Dokument 10 nehme Bezug auf das Schriftgutachten. Des Weiteren beantragt die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, das Berufungsgericht habe vorab darüber zu entscheiden, ob die Einvernahmeprotokolle von D.___ verwertbar seien und ob der Anklagegrundsatz verletzt sei.\nIn der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin Stephanie Selig in Bezug auf die Vorfragen folgende Anträge:\n« 1. Es seien die Einvernahmeprotokolle von D.___ vom 24. Februar 2012 und 26. November 2013 aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.\n2. In Bezug auf den Vorhalt der Urkundenfälschung sei der Beschuldigte wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes freizusprechen.»"}