Demzufolge verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Lasten abgeändert werden darf. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16. April 2015 (STBER.2014.15)