Eine solche für den Beschuldigten schwer wiegende Folge setzt voraus, dass die Anschlussberufungsklägerin zumindest eine Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt. Wenn sich aber die Anklägerin – wie im vorliegenden Fall – an der Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erklärung damit begnügt, eine vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, vermag sie nicht das Verschlechterungsverbot zu beseitigen. Ein solcher Antrag ist vielmehr als impliziter Rückzug der Anschlussberufung zu werten. Demzufolge verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so dass gemäss Art.