Aus den Erwägungen: 4. (…) Der Anschlussberufung kommt in gewissem Sinne der Charakter eines Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger zum Rückzug seines Rechtsmittels bewegt werden soll, zumal die Staatsanwaltschaft und teilweise auch die Privatklägerschaft mit der Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben können (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3.1). Eine solche für den Beschuldigten schwer wiegende Folge setzt voraus, dass die Anschlussberufungsklägerin zumindest eine Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt.