In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und verlangte eine höhere Strafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Anschlussberufungsklägerin jedoch im Strafpunkt ausdrücklich eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Erwägungen: 4. (…)