Art. 386 Abs. 2 lit. a und Art. 391 Abs. 2 StPO. Wird mit der Anschlussberufungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zuungunsten des Beschuldigten verlangt, dann aber im Parteivortrag vor Berufungsgericht nur noch dessen Bestätigung beantragt, ist von einem impliziten Rückzug der Anschlussberufung auszugehen. Das erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Sachverhalt: Der Beschuldigte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und verlangte eine höhere Strafe.