Zur Realisierung dieser Intention gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss – wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen