126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen.