Auch Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126 StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus. Die Strafprozessordnung will dem Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit.