Aus den Erwägungen: 1. Der Geschädigte wurde vom erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF 10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen. 1.1 Zu prüfen ist vorweg, ob gegen diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet die Frage widersprüchlich: