werden. Die Beschuldigte hatte sich nicht auf ein bestimmtes zusätzliches (deliktisch erworbenes) Einkommen verlassen, indem sie sich bzw. ihrer Familie einen höheren Lebensstandard gönnte oder durch die Eingehung neuer Verpflichtungen (z.B. teurere Wohnung, Leasing eines Personenwagens etc.) Sachzwänge schuf, welche sie dazu zwangen, weiter zu delinquieren. In diesem Sinne ist die Sozialgefährlichkeit, welche durch die Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB sanktioniert werden soll, bei der Beschuldigten nicht festzustellen. 2.2.6 Die Beschuldigte ist deshalb wegen mehrfach begangenem Diebstahl gemäss Art.