Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte das entwendete Geld trotz offensichtlich enger finanzieller Verhältnisse nicht verbrauchte und auch nicht für den Verbrauch vorbereitete (Wechsel der ausländischen Währungen in CHF), ist deshalb entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» davon auszugehen, dass sie die Diebstähle nicht mit der Absicht beging, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern dass andere Motive im Vordergrund standen, die mit ihren damaligen psychischen Problemen im Zusammenhang standen. Fehlt es aber am Begriffselement der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so muss das Vorliegen der qualifizierten Form des gewerbsmässigen Diebstahls verneint