dem sich in den Akten befindlichen Kontoauszug sind jedenfalls keine Ausgänge zu entnehmen. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe zur Tatzeit unter psychischen Problemen gelitten und die Diebstähle deshalb begangen. Offenbar hingen diese Probleme mit der Ehe und mit ihrem Sohn zusammen, der eine Sonderschule besuchen musste und deshalb vermehrt abwesend war; weitere Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Existenz dieser Probleme ist nicht ausgeschlossen.