139 StGB N 99). Für die Annahme einer Absicht, mit der deliktischen Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, spricht die finanzielle Situation der fünfköpfigen Familie, welche von der Beschuldigten selbst als problematisch dargestellt wurde. Während sie selbst mit einem Arbeitspensum von 60 % ein Einkommen von ca. CHF 3‘300.00 bis 3‘600.00 erzielte, war der Ehemann nicht immer regelmässig erwerbstätig. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass gegenüber dem Ehemann zahlreiche Verlustscheine bestehen. Auch die ersten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Deliktsgut für den Lebensunterhalt verwendet habe, spricht für eine solche Absicht.