2.2.5 Das dritte Begriffselement – die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen – manifestiert sich im Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, ein Nebenerwerb genügt (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 99).