Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist. Soziale Gefährlichkeit besteht dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 94). 2.2.3 Die Gewerbsmässigkeit enthält folgende Begriffselemente: Mehrfaches Delinquieren; Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.).