lässt (Urteil des Bundesgerichts 6S.2/2005 E. 1.1). 2.2.2 Die Gewerbsmässigkeit ist eine qualifizierte Form des Diebstahls und ist deshalb mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Zweck der Qualifizierung des gewerbsmässigen Diebstahls wird mit der Sozialgefährlichkeit des Täters begründet (Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 139 StGB N 84). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist.