SOG 2013 Nr. 9 Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Fehlt es an der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so liegt der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht vor. Sachverhalt: Die Beschuldigte ist geständig, zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 mehrfach an ihrem Arbeitsplatz Briefe geöffnet und aus diesen Bargeldbeträge oder Reisechecks entwendet zu haben. Der Gesamtbetrag der entwendeten Bargeldbeträge beziffert sich auf CHF 29‘856.67 und jener der Reisechecks auf CHF 10‘048.00. Die Strafkammer verurteilt die Beschuldigte wegen mehrfachen nicht jedoch des gewerbsmässigen Diebstahls. Aus den Erwägungen: