{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2013-4_2013-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123266&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "45fff5755e55e424fbe799d9db839148"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2013.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 20.11.2013 STBER.2013.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "f49d7a423ae41d9e4e6c7666f4f63901", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 20.11.2013 STBER.2013.4\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n\n\nAndererseits führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass die Beschuldigte das entwendete Geld und die entwendeten Reisechecks mit Ausnahme eines geringen Betrags in kroatischer Währung nicht verbrauchte. Praktisch das gesamte Deliktsgut konnte sichergestellt werden bzw. wurde von der Beschuldigten beigebracht. Die entwendeten ausländischen Währungen wurden von der Beschuldigten auch nicht gewechselt und damit «verbrauchsbereit» gemacht. In der im Keller sichergestellten Plastiktasche fanden sich u.a. wenig gebräuchliche Währungen wie indonesische Rupien, kanadische Dollar oder Neuseeland Dollar. Es liegen damit keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte das entwendete Geld für den Verbrauch «vorbereitet» d.h. in Schweizer Franken umgewechselt hätte. Vielmehr lagerte sie das Deliktsgut während der gesamten Dauer der deliktischen Tätigkeit im Keller. Auch die US-Dollar im Kosovo, für deren Überweisung eine schlüssige Erklärung zwar fehlt, blieben unangetastet; dem sich in den Akten befindlichen Kontoauszug sind jedenfalls keine Ausgänge zu entnehmen.\nDie Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe zur Tatzeit unter psychischen Problemen gelitten und die Diebstähle deshalb begangen. Offenbar hingen diese Probleme mit der Ehe und mit ihrem Sohn zusammen, der eine Sonderschule besuchen musste und deshalb vermehrt abwesend war; weitere Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Existenz dieser Probleme ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte das entwendete Geld trotz offensichtlich enger finanzieller Verhältnisse nicht verbrauchte und auch nicht für den Verbrauch vorbereitete (Wechsel der ausländischen Währungen in CHF), ist deshalb entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» davon auszugehen, dass sie die Diebstähle nicht mit der Absicht beging, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern dass andere Motive im Vordergrund standen, die mit ihren damaligen psychischen Problemen im Zusammenhang standen. Fehlt es aber am Begriffselement der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so muss das Vorliegen der qualifizierten Form des gewerbsmässigen Diebstahls verneint werden. Die Beschuldigte hatte sich nicht auf ein bestimmtes zusätzliches (deliktisch erworbenes) Einkommen verlassen, indem sie sich bzw. ihrer Familie einen höheren Lebensstandard gönnte oder durch die Eingehung neuer Verpflichtungen (z.B. teurere Wohnung, Leasing eines Personenwagens etc.) Sachzwänge schuf, welche sie dazu zwangen, weiter zu delinquieren. In diesem Sinne ist die Sozialgefährlichkeit, welche durch die Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB sanktioniert werden soll, bei der Beschuldigten nicht festzustellen.\n2.2.6 Die Beschuldigte ist deshalb wegen mehrfach begangenem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011, schuldig zu sprechen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 20. November 2013 (STBER.2013.4)"}