{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2013-4_2013-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123266&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "45fff5755e55e424fbe799d9db839148"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2013.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 20.11.2013 STBER.2013.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "f49d7a423ae41d9e4e6c7666f4f63901", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 20.11.2013 STBER.2013.4\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n\nSOG 2013 Nr. 9\nArt. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Fehlt es an der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so liegt der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht vor.\nSachverhalt:\nDie Beschuldigte ist geständig, zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 mehrfach an ihrem Arbeitsplatz Briefe geöffnet und aus diesen Bargeldbeträge oder Reisechecks entwendet zu haben. Der Gesamtbetrag der entwendeten Bargeldbeträge beziffert sich auf CHF 29‘856.67 und jener der Reisechecks auf CHF 10‘048.00. Die Strafkammer verurteilt die Beschuldigte wegen mehrfachen nicht jedoch des gewerbsmässigen Diebstahls.\nAus den Erwägungen:\n2.2.1 Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat und sein Handeln die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art erkennen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6S.2/2005 E. 1.1).\n2.2.2 Die Gewerbsmässigkeit ist eine qualifizierte Form des Diebstahls und ist deshalb mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Zweck der Qualifizierung des gewerbsmässigen Diebstahls wird mit der Sozialgefährlichkeit des Täters begründet (Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 139 StGB N 84). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist. Soziale Gefährlichkeit besteht dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 94).\n2.2.3 Die Gewerbsmässigkeit enthält folgende Begriffselemente:\nMehrfaches Delinquieren;\nDie Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;\nDie Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.).\n2.2.4 Die Beschuldigte hat während der vorgehaltenen Tatzeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 eine Vielzahl von Postsendungen geöffnet und das darin enthaltene Bargeld oder die Reisechecks entwendet. Das erste Begriffsmerkmal des «mehrfachen Delinquierens» ist damit erfüllt. Aufgrund ihres Verhaltens ab dem 3. Mai 2011 und der Art ihres Vorgehens (die Beschuldigte führte aus, dass sie mit der Zeit gespürt habe, in welchen Couverts Geld enthalten sei, weil diese etwas schwerer gewesen seien; die Beschuldigte verstaute das entwendete Geld jeweils in eine persönliche Tasche, die sie immer am Arbeitsplatz hatte) hat die Beschuldigte auch ihre Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten offenbart.\n2.2.5 Das dritte Begriffselement – die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen – manifestiert sich im Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, ein Nebenerwerb genügt (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 99).\nFür die Annahme einer Absicht, mit der deliktischen Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, spricht die finanzielle Situation der fünfköpfigen Familie, welche von der Beschuldigten selbst als problematisch dargestellt wurde. Während sie selbst mit einem Arbeitspensum von 60 % ein Einkommen von ca. CHF 3‘300.00 bis 3‘600.00 erzielte, war der Ehemann nicht immer regelmässig erwerbstätig. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass gegenüber dem Ehemann zahlreiche Verlustscheine bestehen. Auch die ersten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Deliktsgut für den Lebensunterhalt verwendet habe, spricht für eine solche Absicht. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass die Beschuldigte die entwendeten US-Dollar in den Kosovo verschob, darauf hin, dass sie die Absicht hatte, dieses Geld für ihre Lebenskosten einzusetzen. Jedenfalls gelang es ihr im Strafverfahren nicht, dieses Verhalten schlüssig zu erklären. Ihre Aussage, andernfalls hätte der Ehemann die Dollars entdeckt, wirkt vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte zahlreiche andere ausländische Währungen im Keller lagerte, wenig glaubhaft."}