Das angefochtene Urteil ist demnach vorab mit Bezug auf die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. 12. Entgegen der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 sind die dargestellten Erwägungen auch auf die Busse zu übertragen. Für sich allein betrachtet liesse der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB zwar Raum für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit in der Vollzugsphase. Massgeblich ist aber Art. 106 Abs. 5 StGB, welcher seinerseits auf die Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 bis 5 StGB verweist. Vorliegend fehlen aber die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 StGB für die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger Arbeit.