36 Abs. 3 StGB zuliessen, noch eine Änderung aufgrund von Analogien oder Verfassungsgrundlagen in Frage kommt. Es bleibt dabei, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle getreten ist. Es kann lediglich noch auf Art. 36 Abs. 1 letzter Satz StGB verwiesen werden, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Nebstdem ist auf besondere Vollzugsformen zu verweisen, welche aber beim Straf- und Massnahmenvollzug zu beantragen sind. Das angefochtene Urteil ist demnach vorab mit Bezug auf die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.